In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt im Tarif T26 folgendes für Gleitender Neuwert Plus:
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Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Hierzu gehören auch Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Werden innerhalb der Versicherungsperiode
A-15.1.1.1 Fläche;
A-15.1.1.2 Gebäudetyp;
A-15.1.1.3 Bauausführung oder
A-15.1.1.4 sonstige vereinbarte Merkmale, die der Beitragsberechnung zugrunde liegen,
durch bauliche Maßnahmen verändert, gilt Folgendes: Versicherungsschutz besteht bis zum Ende der Versicherungsperiode, auch wenn die getroffene Maßnahme wertsteigernd ist.
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Im Gleitenden Neubauwert Plus berücksichtigt sind:
Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass versicherte und vom Schaden betroffene Sachen wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden können.
Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der unverzüglich veranlassten Wiederherstellung.
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Der Versicherer passt den Versicherungsschutz nach Abschnitt A 15-1.1 DEG-VGB 2026 an die Baukostenentwicklung an (siehe A 17 DEG-VGB 2026). Insoweit besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwerts zum Zeitpunkt der unverzüglich nach dem Versicherungsfall veranlassten Wiederherstellung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
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Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Hierzu gehören auch Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Werden innerhalb der Versicherungsperiode
A-15.1.1.1 Fläche;
A-15.1.1.2 Gebäudetyp;
A-15.1.1.3 Bauausführung oder
A-15.1.1.4 sonstige vereinbarte Merkmale, die der Beitragsberechnung zugrunde liegen,
durch bauliche Maßnahmen verändert, gilt Folgendes: Versicherungsschutz besteht bis zum Ende der Versicherungsperiode, auch wenn die getroffene Maßnahme wertsteigernd ist.
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Im Gleitenden Neubauwert Plus berücksichtigt sind:
Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass versicherte und vom Schaden betroffene Sachen wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden können.
Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der unverzüglich veranlassten Wiederherstellung.
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Der Versicherer passt den Versicherungsschutz nach Abschnitt A 15-1.1 DEG-VGB 2026 an die Baukostenentwicklung an (siehe A 17 DEG-VGB 2026). Insoweit besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwerts zum Zeitpunkt der unverzüglich nach dem Versicherungsfall veranlassten Wiederherstellung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025