In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt im Tarif T26 folgendes für Kosten:
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe den vereinbarten Betrag von 25.000 EUR übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer nach Abschnitt A 20-6 DEG-VGB 2026 zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.
Die Entschädigung für die Kosten das Sachverständigenverfahren ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 2.500 EUR
premium bis zu 5.000 EUR
optimum mitversichert
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe den vereinbarten Betrag von 25.000 EUR übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer nach Abschnitt A 20-6 DEG-VGB 2026 zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.
Die Entschädigung für die Kosten das Sachverständigenverfahren ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 2.500 EUR
premium bis zu 5.000 EUR
optimum mitversichert
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025