In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt im Tarif T26 folgendes für Definition und Umfang der Mehrkosten:
- Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen
-
Der Versicherer ersetzt die tatsächlichen entstandenen Mehrkosten infolge von Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen), die zwischen Errichtung bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger Baumaßnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind.
-
Darf die Wiederherstellung der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen aufgrund behördlicher Wiederaufbaubeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen, so sind dadurch entstehende Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
-
Der Ersatz von Mehrkosten beschränkt sich auf die tatsächlich vom Schaden betroffenen Gebäudeteile.
A-13-2.1.4
Ist das Gebäude zum Zeitwert versichert, so werden die Mehrkosten im Verhältnis des versicherten Zeitwerts zum aktuellen Neubauwert erstattet.
-
Die Entschädigung für die Wiederherstellung von Gartenanlagen ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 25.000 EUR
premium mitversichert
optimum mitversichert
-
Mehrkosten im Sinne dieser Vorschrift ergeben sich aus der Differenz des Aufwandes für die Wiederherstellung in gleicher Art und Güte und dem Aufwand zum Zeitpunkt der Wiederherstellung, der unter Berücksichtigung nach Abschnitt A 13-2.1.1 DEG-VGB 2026 und Abschnitt A 13-2.1.2 DEG-VGB 2026 entstehen wird.
-
Nicht versichert sind Mehrkosten infolge von
a) Betriebsbeschränkungen,
b) Kapitalmangel,
c) behördlichen Auflagen, die mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden,
d) behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen, die es untersagen, verwertbare Reste der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen zu verwerten.
Wird vor Eintritt des Versicherungsfalles auf der Grundlage bestehender Gesetze und Verordnungen durch eine hierin ausgewiesene Frist der Bestandsschutz außer Kraft gesetzt bzw. die Nutzung des Gebäudes ganz oder teilweise untersagt, so sind die hierdurch entstehenden Mehrkosten nicht vom Versicherungsschutz umfasst, auch wenn die zuständige Behörde noch keinen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen hat.
- Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte
Abweichend zu Abschnitt A 13-2.1.3 d) DEG-VGB 2026 sind bei der Anrechnung des Wertes wieder verwertbarer Reste versicherter und vom Schaden betroffener Sachen behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen zu berücksichtigen.
Die Entschädigung ist jedoch begrenzt mit dem Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten.
Die Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte erfolgt nur, soweit sie auf Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) beruhen, die zwischen Errichtung bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger Baumaßnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind.
Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, werden sie für die Restwerte nicht berücksichtigt.
Die Entschädigung für die Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 50.000 EUR
premium bis zu 100.000 EUR
optimum mitversichert
- Mehrkosten durch Preissteigerung
Der Versicherer ersetzt auch Preissteigerungen, die im Zuge der Wiederherstellung entstehen und deren Ursache in der Zeit zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und der unverzüglichen Wiederherstellung liegt und für die nicht gleichzeitig eine Preisdifferenzversicherung besteht.
Veranlasst der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären.
Die Entschädigung für die Mehrkosten durch Preissteigerung ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Mehrkosten durch technologischen Fortschritt
Der Versicherer ersetzt die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist.
Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahekommt.
Die Entschädigung für die Mehrkosten durch technologischen Fortschritt ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Mehrkosten für alters- und behindertengerechten Wiederaufbau
Das sind Mehrkosten für den alters-/behindertengerechten Wiederaufbau, der vom Schaden betroffenen Sachen, sofern der Schaden 10.000 EUR übersteigt.
Die Entschädigung für die Mehrkosten für den alters-/behindertengerechten Wiederaufbau ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 10.000 EUR
optimum bis zu 20.000 EUR
- Mehrkosten für energetische und nachhaltige Modernisierung
Das sind Mehrkosten, die der Versicherer bei der Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäudeteile für behördlich nicht vorgeschriebene energetisch oder nachhaltige und tatsächlich durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen ersetzt, soweit diese für Neubauten dem Stand der Technik entsprechen.
Soweit diese Maßnahmen bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles veranlasst wurden, werden die Kosten nicht ersetzt.
Die Entschädigung für die Mehrkosten für energetische und nachhaltige Modernisierung ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 10.000 EUR
optimum bis zu 20.000 EUR
- Mehrkosten für ressourcenschonende Reparatur
Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer bei zerstörten oder beschädigten Sachen die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten auch über den Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles hinaus.
Die Entschädigung für die Mehrkosten für eine ressourcenschonende Reparatur ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 10.000 EUR
optimum bis zu 20.000 EUR
- Mehrkosten für Wiederherstellung mit umweltfreundlichen oder nachhaltigen Baustoffen
Das sind Mehrkosten, die der Versicherer bei der Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen ersetzt, die entstehen, wenn für die Gebäudewiederherstellung umweltfreundliche (ökologische) oder nachhaltige Baustoffe verwendet werden.
Umweltfreundliche oder nachhaltige Baustoffe sind z.B.:
a) Holz, Lehm, Kork, Naturstein, Ton, Ziegel für Außenwände, Wandverkleidung oder Dach;
b) Farben auf Basis von Kalk, Kreide, Lehm, Lein-, Soja- oder Sonnenblumenöl sowie natürlichen Harzen;
c) Naturlacke aus Naturharzen;
d) Dämmung aus Hanf, Holzfaser, Holzwolle, Jute, Kies, Kokosfaser, Kork, Schafwolle, Schilf oder Napiergras, Stroh, Wiesengras, Zellulose. Dabei muss eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) oder eine Europäische technische Zulassung (engl. European Technical Assessment, ETA) mit zusätzlichem deutschen Anwendungsdokument für die entsprechende Dämmung vorhanden sein. Bekannte Siegel für ökologische Baustoffe sind unter anderem das Ökosiegel „Der Blaue Engel“, das Nachhaltigkeitslabel Cradle to Cradle (C2C), der DGNB Navigator der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen und die Siegel Natureplus, EU Ecolabel und ECO Institut. Mit dem FSC-Siegel werden Hölzer aus verantwortungsvoller und nachhaltiger Forstwirtschaft zertifiziert.
Die Entschädigung für die Mehrkosten für die Wiederherstellung mit umweltfreundlichen oder nachhaltigen Baustoffen ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 10.000 EUR
optimum bis zu 20.000 EUR
Abschnitt A 14 Was ist unter Mietausfall und Mietwert zu verstehen?
In welchem Umfang sind sie versichert?
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
- Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen
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Der Versicherer ersetzt die tatsächlichen entstandenen Mehrkosten infolge von Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen), die zwischen Errichtung bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger Baumaßnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind.
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Darf die Wiederherstellung der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen aufgrund behördlicher Wiederaufbaubeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen, so sind dadurch entstehende Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
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Der Ersatz von Mehrkosten beschränkt sich auf die tatsächlich vom Schaden betroffenen Gebäudeteile.
A-13-2.1.4
Ist das Gebäude zum Zeitwert versichert, so werden die Mehrkosten im Verhältnis des versicherten Zeitwerts zum aktuellen Neubauwert erstattet.
-
Die Entschädigung für die Wiederherstellung von Gartenanlagen ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 25.000 EUR
premium mitversichert
optimum mitversichert
-
Mehrkosten im Sinne dieser Vorschrift ergeben sich aus der Differenz des Aufwandes für die Wiederherstellung in gleicher Art und Güte und dem Aufwand zum Zeitpunkt der Wiederherstellung, der unter Berücksichtigung nach Abschnitt A 13-2.1.1 DEG-VGB 2026 und Abschnitt A 13-2.1.2 DEG-VGB 2026 entstehen wird.
-
Nicht versichert sind Mehrkosten infolge von
a) Betriebsbeschränkungen,
b) Kapitalmangel,
c) behördlichen Auflagen, die mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden,
d) behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen, die es untersagen, verwertbare Reste der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen zu verwerten.
Wird vor Eintritt des Versicherungsfalles auf der Grundlage bestehender Gesetze und Verordnungen durch eine hierin ausgewiesene Frist der Bestandsschutz außer Kraft gesetzt bzw. die Nutzung des Gebäudes ganz oder teilweise untersagt, so sind die hierdurch entstehenden Mehrkosten nicht vom Versicherungsschutz umfasst, auch wenn die zuständige Behörde noch keinen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen hat.
- Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte
Abweichend zu Abschnitt A 13-2.1.3 d) DEG-VGB 2026 sind bei der Anrechnung des Wertes wieder verwertbarer Reste versicherter und vom Schaden betroffener Sachen behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen zu berücksichtigen.
Die Entschädigung ist jedoch begrenzt mit dem Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten.
Die Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte erfolgt nur, soweit sie auf Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) beruhen, die zwischen Errichtung bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger Baumaßnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind.
Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, werden sie für die Restwerte nicht berücksichtigt.
Die Entschädigung für die Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 50.000 EUR
premium bis zu 100.000 EUR
optimum mitversichert
- Mehrkosten durch Preissteigerung
Der Versicherer ersetzt auch Preissteigerungen, die im Zuge der Wiederherstellung entstehen und deren Ursache in der Zeit zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und der unverzüglichen Wiederherstellung liegt und für die nicht gleichzeitig eine Preisdifferenzversicherung besteht.
Veranlasst der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären.
Die Entschädigung für die Mehrkosten durch Preissteigerung ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Mehrkosten durch technologischen Fortschritt
Der Versicherer ersetzt die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist.
Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahekommt.
Die Entschädigung für die Mehrkosten durch technologischen Fortschritt ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
- Mehrkosten für alters- und behindertengerechten Wiederaufbau
Das sind Mehrkosten für den alters-/behindertengerechten Wiederaufbau, der vom Schaden betroffenen Sachen, sofern der Schaden 10.000 EUR übersteigt.
Die Entschädigung für die Mehrkosten für den alters-/behindertengerechten Wiederaufbau ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 10.000 EUR
optimum bis zu 20.000 EUR
- Mehrkosten für energetische und nachhaltige Modernisierung
Das sind Mehrkosten, die der Versicherer bei der Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäudeteile für behördlich nicht vorgeschriebene energetisch oder nachhaltige und tatsächlich durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen ersetzt, soweit diese für Neubauten dem Stand der Technik entsprechen.
Soweit diese Maßnahmen bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles veranlasst wurden, werden die Kosten nicht ersetzt.
Die Entschädigung für die Mehrkosten für energetische und nachhaltige Modernisierung ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 10.000 EUR
optimum bis zu 20.000 EUR
- Mehrkosten für ressourcenschonende Reparatur
Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer bei zerstörten oder beschädigten Sachen die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten auch über den Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles hinaus.
Die Entschädigung für die Mehrkosten für eine ressourcenschonende Reparatur ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 10.000 EUR
optimum bis zu 20.000 EUR
- Mehrkosten für Wiederherstellung mit umweltfreundlichen oder nachhaltigen Baustoffen
Das sind Mehrkosten, die der Versicherer bei der Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen ersetzt, die entstehen, wenn für die Gebäudewiederherstellung umweltfreundliche (ökologische) oder nachhaltige Baustoffe verwendet werden.
Umweltfreundliche oder nachhaltige Baustoffe sind z.B.:
a) Holz, Lehm, Kork, Naturstein, Ton, Ziegel für Außenwände, Wandverkleidung oder Dach;
b) Farben auf Basis von Kalk, Kreide, Lehm, Lein-, Soja- oder Sonnenblumenöl sowie natürlichen Harzen;
c) Naturlacke aus Naturharzen;
d) Dämmung aus Hanf, Holzfaser, Holzwolle, Jute, Kies, Kokosfaser, Kork, Schafwolle, Schilf oder Napiergras, Stroh, Wiesengras, Zellulose. Dabei muss eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) oder eine Europäische technische Zulassung (engl. European Technical Assessment, ETA) mit zusätzlichem deutschen Anwendungsdokument für die entsprechende Dämmung vorhanden sein. Bekannte Siegel für ökologische Baustoffe sind unter anderem das Ökosiegel „Der Blaue Engel“, das Nachhaltigkeitslabel Cradle to Cradle (C2C), der DGNB Navigator der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen und die Siegel Natureplus, EU Ecolabel und ECO Institut. Mit dem FSC-Siegel werden Hölzer aus verantwortungsvoller und nachhaltiger Forstwirtschaft zertifiziert.
Die Entschädigung für die Mehrkosten für die Wiederherstellung mit umweltfreundlichen oder nachhaltigen Baustoffen ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium bis zu 10.000 EUR
optimum bis zu 20.000 EUR
Abschnitt A 14 Was ist unter Mietausfall und Mietwert zu verstehen?
In welchem Umfang sind sie versichert?
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025