In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt im Tarif T26 folgendes für Rückzahlung des Neuwertanteils:
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der nach Abschnitt A 21-1.2 DEG-VGB 2026 geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge seines Verschuldens nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. Das gilt auch für Zinsen, die der Versicherer nach Abschnitt A 21-3.2 gezahlt hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der nach Abschnitt A 21-1.2 DEG-VGB 2026 geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge seines Verschuldens nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. Das gilt auch für Zinsen, die der Versicherer nach Abschnitt A 21-3.2 gezahlt hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025