In der Privathaftpflichtversicherung der Degenia gilt im Tarif T26 folgendes für Regelungen zu mitversicherten Personen und zwischen den Versicherten:
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Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
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des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers.
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
Bei allen Tarifvarianten Entschädigungsgrenze
Familie/Paar mit Kind mitversichert
Familie/Paar ohne Kind mitversichert
Single mit Kind nicht mitversichert
Single ohne Kind nicht mitversichert
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ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder),
Bei allen Tarifvarianten Entschädigungsgrenze
Familie/Paar mit Kind mitversichert
Familie/Paar ohne Kind nicht mitversichert
Single mit Kind mitversichert
Single ohne Kind nicht mitversichert
bei volljährigen Kindern jedoch nur solange sie:
a) sich noch in einer Schulausbildung (auch schulische Praktika) oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium auch Bachelor und unmittelbar anschließendem Masterstudiengang –, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.)
Bei allen Tarifvarianten Entschädigungsgrenze
Familie/Paar mit Kind mitversichert
Familie/Paar ohne Kind nicht mitversichert
Single mit Kind mitversichert
Single ohne Kind nicht mitversichert
oder
b) im Anschluss an die Schulausbildung auf einen Ausbildungsplatz, Lehre oder Studium warten
Bei allen Tarifvarianten Entschädigungsgrenze
Familie/Paar mit Kind mitversichert
Familie/Paar ohne Kind nicht mitversichert
Single mit Kind mitversichert
Single ohne Kind nicht mitversichert
oder
c) im Anschluss an die abgeschlossene berufliche Erstausbildung auf eine weitere Ausbildung (Ausbildungsplatz, Lehre oder Studium) warten oder während der Suche nach einem Arbeitsplatz,– berufliche Erstausbildung ist Lehre und/oder Studium oder umgekehrt, nicht jedoch Zweitlehre, Wechsel des Studienfaches oder Zweitstudium, Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl. -
Bei allen Tarifvarianten Entschädigungsgrenze
Familie/Paar mit Kind mitversichert
Familie/Paar ohne Kind nicht mitversichert
Single mit Kind mitversichert
Single ohne Kind nicht mitversichert
oder
d) sich in einer Zweitausbildung (Ausbildungsplatz, Lehre oder Studium) befinden, die unmittelbar im Anschluss an die Erstausbildung grenzt;
Bei allen Tarifvarianten Entschädigungsgrenze
Familie/Paar mit Kind mitversichert
Familie/Paar ohne Kind nicht mitversichert
Single mit Kind mitversichert
Single ohne Kind nicht mitversichert
Unmittelbar und keine Unterbrechung im vorstehenden Sinne ist ein Zeitraum von bis 18 Monaten nach Abschluss der Ausbildung, auch wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit / Work and Travel (sogenanntes Jobben) ausgeübt wird.
Gleiches gilt für eine Wartezeit im Anschluss an eine Ausbildungsmaßnahme bis zum Erhalt eines Ausbildungs-, Studien- oder Arbeitsplatzes.
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Für volljährige, unverheiratete bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder besteht Versicherungsschutz auch nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erst- bzw. Zweitausbildung bei Arbeitslosigkeit in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahmen bis zu einem Jahr nach deren Abschluss.
Bei allen Tarifvarianten Entschädigungsgrenze
Familie/Paar mit Kind mitversichert
Familie/Paar ohne Kind nicht mitversichert
Single mit Kind mitversichert
Single ohne Kind nicht mitversichert
Diese Regelungen gelten auch, wenn die Kinder während dieser Zeit nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen.
Bei allen Tarifvarianten Entschädigungsgrenze
Familie/Paar mit Kind mitversichert
Familie/Paar ohne Kind nicht mitversichert
Single mit Kind mitversichert
Single ohne Kind nicht mitversichert
Der Versicherungsschutz entfällt mit Aufnahme einer Drittausbildung, der Referendarzeit, einer Fortbildungsmaßnahme, eines berufsbegleitenden Studiengangs oder dergleichen.
Die Aufnahme einer neuen Lehre/eines neuen Studiums nach abgebrochener Erstausbildung (auch nach evtl. mehreren abgebrochenen) gilt nicht als Zweitausbildung.
Lernunterstützung:
Dieser Einschluss gilt ab dem Halbjahreszeugnis des Schuljahres 2020 / 2021 und nur während einer nach dem Infektionsschutzgesetz vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite sowie sechs Monate über deren festgestellte Beendigung hinaus.
Versicherungsschutz besteht, wenn
a) die Schulnoten einer gemäß Abschnitt A 1-2.1.2 a) DEG-PHV 2026 in Schulausbildung befindlichen mitversicherten Person im aktuellen Zeugnis (Halbjahres-/Jahreszeugnis) gegenüber dem jeweils vorherigen Zeugnis in einem oder mehreren Hauptfächern (Mathematik, Deutsch, erste und zweite Fremdsprache sowie Leistungskurse) um mindestens zwei volle Schulnoten (bei 6er-Notenskala, bei Punkt- oder anderen Skalen äquivalent) verschlechtert haben,
oder
b) die Versetzung in das nächste Schuljahr gefährdet, nicht erfolgt oder auf Anraten der Schule auf eigene Veranlassung unterblieben ist,
insofern die Versetzung nicht bereits ausweislich des vorherigen Zeugnisses gefährdet war.
Die Höchstersatzleistung beträgt je betroffener schulpflichtiger Person während der gesamten Vertragslaufzeit einmalig pauschal:
• 250 EUR für Nachhilfeunterricht
sowie
• 50 EUR für Schul-/Lernsoftware.
Der Eintritt dieser Umstände ist unverzüglich anzuzeigen.
Besteht der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Umstände noch keine vollen drei Kalendermonate, so beträgt die Leistung 50 Prozent der oben genannten Summen.
Bei allen Tarifvarianten Entschädigungsgrenze
Familie/Paar mit Kind mitversichert
Familie/Paar ohne Kind nicht mitversichert
Single mit Kind mitversichert
Single ohne Kind nicht mitversichert
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für volljährige, unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung.
Bei ausschließlich körperlicher Behinderung jedoch nur, solange eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer besteht.
Sofern mitversicherte Kinder kraft Gesetzes zur Aufsicht über eigene minderjährige Kinder verpflichtet sind, sind diese ebenfalls mitversichert.
Leben die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) im direkten Anschluss an die häusliche Gemeinschaft in einem Pflegeheim, so besteht der Versicherungsschutz weiter.
Bei allen Tarifvarianten Entschädigungsgrenze
Familie/Paar mit Kind mitversichert
Familie/Paar ohne Kind nicht mitversichert
Single mit Kind mitversichert
Single ohne Kind nicht mitversichert
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des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend Abschnitt A 1-2.1.2 und Abschnitt A 1-2.1.3 DEG-PHV 2026:
a) Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Bei allen Tarifvarianten Entschädigungsgrenze
Familie/Paar mit Kind mitversichert
Familie/Paar ohne Kind mitversichert
Single mit Kind nicht mitversichert
Single ohne Kind nicht mitversichert
b) Der mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden.
c) Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
Bei allen Tarifvarianten Entschädigungsgrenze
Familie/Paar mit Kind mitversichert
Familie/Paar ohne Kind nicht mitversichert
Single mit Kind nicht mitversichert
Single ohne Kind nicht mitversichert
d) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder Abschnitt A 1-10 DEG-PHV 2026 sinngemäß.
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von volljährigen Kindern als Privatperson, auch wenn sie sich nicht mehr in einer Ausbildung befinden, unverheiratet sind, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium nicht mitversichert
optimum mitversichert
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eines in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden, pflegebedürftigen Angehörigen (mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der sozialen Pflegeversicherung);
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Lebt der pflegebedürftige Angehörige (mindestens Pflegegrad 3 im Sinne der sozialen Pflegeversicherung) im direkten Anschluss an die häusliche Gemeinschaft in einem Alten- oder Pflegeheim, so besteht der Versicherungsschutz weiter.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
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der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen – z.B. Pflegepersonal oder Au-Pair – gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.
Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
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der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Lebt ein Eltern- bzw. Großelternteil des Versicherungsnehmers, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners im direkten Anschluss an die häusliche Gemeinschaft in einem Altenheim, so besteht der Versicherungsschutz weiter.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
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eines in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden minderjährigen Enkels des Versicherungsnehmers, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners; soweit keine andere Privat-Haftpflichtversicherung besteht;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
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von Gastkindern (auch Übernachtungskinder) und Austauschschülern des Versicherungsnehmers und vergleichbaren, vorübergehend in den Haushalt des Versicherungsnehmers integrierter Personen, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
-
von Personen, die einer über diesen Vertrag versicherten Person in Notfallsituationen freiwillig Hilfe leisten, wenn sich hieraus Schadenersatzansprüche Dritter ergeben.
Aufwendungen, die dem Nothelfer durch die freiwillige Hilfeleistung entstanden sind, sind mitversichert.
Eine Notfallsituation ist eine Situation, wenn eine Bedrohung für Leib und Leben besteht.
Soweit Versicherungsschutz aus einer anderen Haftpflichtversicherung erlangt werden kann, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Mitversichert sind Regressansprüche der in Abschnitt A 1-2.1.1 bis A 1-2.1.11 DEG-PHV 2026 aufgeführten Personen aus übergegangenem Recht von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe, privaten Krankenversicherungsträgern, privaten und öffentlichen Arbeitgebern/Dienstherrn wegen Personenschäden.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
-
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden.
Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A 1-9 DEG-PHV 2026), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
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Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
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Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
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Versichert sind (abweichend von Abschnitt A 1-7.3 und Abschnitt A 1-7.4 DEG-PHV 2026):
Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen Personenschäden.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Sofern Sachschäden gerichtlich geltend gemacht werden, beträgt die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall 10.000 EUR.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium nicht mitversichert
optimum mitversichert
Sachschäden durch mitversicherte deliktunfähige Enkelkinder sind auch ohne gerichtliche Geltendmachung bis 1.000 EUR mitversichert.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß Abschnitt A 1-2.1.1 bis Abschnitt A 1-2.1.9 sowie Abschnitt A 1-6.2 DEG-PHV 2026 (bzgl. der betreuten Person) haben für diesen Vertrag keine Gültigkeit.
Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer mitzuteilen.
Es gelten die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken gemäß Abschnitt A 1-8 DEG-PHV 2026.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
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Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
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des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers.
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
Bei allen Tarifvarianten Entschädigungsgrenze
Familie/Paar mit Kind mitversichert
Familie/Paar ohne Kind mitversichert
Single mit Kind nicht mitversichert
Single ohne Kind nicht mitversichert
-
ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder),
Bei allen Tarifvarianten Entschädigungsgrenze
Familie/Paar mit Kind mitversichert
Familie/Paar ohne Kind nicht mitversichert
Single mit Kind mitversichert
Single ohne Kind nicht mitversichert
bei volljährigen Kindern jedoch nur solange sie:
a) sich noch in einer Schulausbildung (auch schulische Praktika) oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium auch Bachelor und unmittelbar anschließendem Masterstudiengang –, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.)
Bei allen Tarifvarianten Entschädigungsgrenze
Familie/Paar mit Kind mitversichert
Familie/Paar ohne Kind nicht mitversichert
Single mit Kind mitversichert
Single ohne Kind nicht mitversichert
oder
b) im Anschluss an die Schulausbildung auf einen Ausbildungsplatz, Lehre oder Studium warten
Bei allen Tarifvarianten Entschädigungsgrenze
Familie/Paar mit Kind mitversichert
Familie/Paar ohne Kind nicht mitversichert
Single mit Kind mitversichert
Single ohne Kind nicht mitversichert
oder
c) im Anschluss an die abgeschlossene berufliche Erstausbildung auf eine weitere Ausbildung (Ausbildungsplatz, Lehre oder Studium) warten oder während der Suche nach einem Arbeitsplatz,– berufliche Erstausbildung ist Lehre und/oder Studium oder umgekehrt, nicht jedoch Zweitlehre, Wechsel des Studienfaches oder Zweitstudium, Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl. -
Bei allen Tarifvarianten Entschädigungsgrenze
Familie/Paar mit Kind mitversichert
Familie/Paar ohne Kind nicht mitversichert
Single mit Kind mitversichert
Single ohne Kind nicht mitversichert
oder
d) sich in einer Zweitausbildung (Ausbildungsplatz, Lehre oder Studium) befinden, die unmittelbar im Anschluss an die Erstausbildung grenzt;
Bei allen Tarifvarianten Entschädigungsgrenze
Familie/Paar mit Kind mitversichert
Familie/Paar ohne Kind nicht mitversichert
Single mit Kind mitversichert
Single ohne Kind nicht mitversichert
Unmittelbar und keine Unterbrechung im vorstehenden Sinne ist ein Zeitraum von bis 18 Monaten nach Abschluss der Ausbildung, auch wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit / Work and Travel (sogenanntes Jobben) ausgeübt wird.
Gleiches gilt für eine Wartezeit im Anschluss an eine Ausbildungsmaßnahme bis zum Erhalt eines Ausbildungs-, Studien- oder Arbeitsplatzes.
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Für volljährige, unverheiratete bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder besteht Versicherungsschutz auch nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erst- bzw. Zweitausbildung bei Arbeitslosigkeit in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahmen bis zu einem Jahr nach deren Abschluss.
Bei allen Tarifvarianten Entschädigungsgrenze
Familie/Paar mit Kind mitversichert
Familie/Paar ohne Kind nicht mitversichert
Single mit Kind mitversichert
Single ohne Kind nicht mitversichert
Diese Regelungen gelten auch, wenn die Kinder während dieser Zeit nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen.
Bei allen Tarifvarianten Entschädigungsgrenze
Familie/Paar mit Kind mitversichert
Familie/Paar ohne Kind nicht mitversichert
Single mit Kind mitversichert
Single ohne Kind nicht mitversichert
Der Versicherungsschutz entfällt mit Aufnahme einer Drittausbildung, der Referendarzeit, einer Fortbildungsmaßnahme, eines berufsbegleitenden Studiengangs oder dergleichen.
Die Aufnahme einer neuen Lehre/eines neuen Studiums nach abgebrochener Erstausbildung (auch nach evtl. mehreren abgebrochenen) gilt nicht als Zweitausbildung.
Lernunterstützung:
Dieser Einschluss gilt ab dem Halbjahreszeugnis des Schuljahres 2020 / 2021 und nur während einer nach dem Infektionsschutzgesetz vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite sowie sechs Monate über deren festgestellte Beendigung hinaus.
Versicherungsschutz besteht, wenn
a) die Schulnoten einer gemäß Abschnitt A 1-2.1.2 a) DEG-PHV 2026 in Schulausbildung befindlichen mitversicherten Person im aktuellen Zeugnis (Halbjahres-/Jahreszeugnis) gegenüber dem jeweils vorherigen Zeugnis in einem oder mehreren Hauptfächern (Mathematik, Deutsch, erste und zweite Fremdsprache sowie Leistungskurse) um mindestens zwei volle Schulnoten (bei 6er-Notenskala, bei Punkt- oder anderen Skalen äquivalent) verschlechtert haben,
oder
b) die Versetzung in das nächste Schuljahr gefährdet, nicht erfolgt oder auf Anraten der Schule auf eigene Veranlassung unterblieben ist,
insofern die Versetzung nicht bereits ausweislich des vorherigen Zeugnisses gefährdet war.
Die Höchstersatzleistung beträgt je betroffener schulpflichtiger Person während der gesamten Vertragslaufzeit einmalig pauschal:
• 250 EUR für Nachhilfeunterricht
sowie
• 50 EUR für Schul-/Lernsoftware.
Der Eintritt dieser Umstände ist unverzüglich anzuzeigen.
Besteht der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Umstände noch keine vollen drei Kalendermonate, so beträgt die Leistung 50 Prozent der oben genannten Summen.
Bei allen Tarifvarianten Entschädigungsgrenze
Familie/Paar mit Kind mitversichert
Familie/Paar ohne Kind nicht mitversichert
Single mit Kind mitversichert
Single ohne Kind nicht mitversichert
-
für volljährige, unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung.
Bei ausschließlich körperlicher Behinderung jedoch nur, solange eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer besteht.
Sofern mitversicherte Kinder kraft Gesetzes zur Aufsicht über eigene minderjährige Kinder verpflichtet sind, sind diese ebenfalls mitversichert.
Leben die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) im direkten Anschluss an die häusliche Gemeinschaft in einem Pflegeheim, so besteht der Versicherungsschutz weiter.
Bei allen Tarifvarianten Entschädigungsgrenze
Familie/Paar mit Kind mitversichert
Familie/Paar ohne Kind nicht mitversichert
Single mit Kind mitversichert
Single ohne Kind nicht mitversichert
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des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend Abschnitt A 1-2.1.2 und Abschnitt A 1-2.1.3 DEG-PHV 2026:
a) Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Bei allen Tarifvarianten Entschädigungsgrenze
Familie/Paar mit Kind mitversichert
Familie/Paar ohne Kind mitversichert
Single mit Kind nicht mitversichert
Single ohne Kind nicht mitversichert
b) Der mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden.
c) Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
Bei allen Tarifvarianten Entschädigungsgrenze
Familie/Paar mit Kind mitversichert
Familie/Paar ohne Kind nicht mitversichert
Single mit Kind nicht mitversichert
Single ohne Kind nicht mitversichert
d) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder Abschnitt A 1-10 DEG-PHV 2026 sinngemäß.
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von volljährigen Kindern als Privatperson, auch wenn sie sich nicht mehr in einer Ausbildung befinden, unverheiratet sind, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium nicht mitversichert
optimum mitversichert
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eines in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden, pflegebedürftigen Angehörigen (mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der sozialen Pflegeversicherung);
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Lebt der pflegebedürftige Angehörige (mindestens Pflegegrad 3 im Sinne der sozialen Pflegeversicherung) im direkten Anschluss an die häusliche Gemeinschaft in einem Alten- oder Pflegeheim, so besteht der Versicherungsschutz weiter.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
-
der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen – z.B. Pflegepersonal oder Au-Pair – gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.
Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
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der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Lebt ein Eltern- bzw. Großelternteil des Versicherungsnehmers, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners im direkten Anschluss an die häusliche Gemeinschaft in einem Altenheim, so besteht der Versicherungsschutz weiter.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
-
eines in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden minderjährigen Enkels des Versicherungsnehmers, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners; soweit keine andere Privat-Haftpflichtversicherung besteht;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
-
von Gastkindern (auch Übernachtungskinder) und Austauschschülern des Versicherungsnehmers und vergleichbaren, vorübergehend in den Haushalt des Versicherungsnehmers integrierter Personen, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
-
von Personen, die einer über diesen Vertrag versicherten Person in Notfallsituationen freiwillig Hilfe leisten, wenn sich hieraus Schadenersatzansprüche Dritter ergeben.
Aufwendungen, die dem Nothelfer durch die freiwillige Hilfeleistung entstanden sind, sind mitversichert.
Eine Notfallsituation ist eine Situation, wenn eine Bedrohung für Leib und Leben besteht.
Soweit Versicherungsschutz aus einer anderen Haftpflichtversicherung erlangt werden kann, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Mitversichert sind Regressansprüche der in Abschnitt A 1-2.1.1 bis A 1-2.1.11 DEG-PHV 2026 aufgeführten Personen aus übergegangenem Recht von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe, privaten Krankenversicherungsträgern, privaten und öffentlichen Arbeitgebern/Dienstherrn wegen Personenschäden.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
-
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden.
Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A 1-9 DEG-PHV 2026), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
-
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
-
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
-
Versichert sind (abweichend von Abschnitt A 1-7.3 und Abschnitt A 1-7.4 DEG-PHV 2026):
Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen Personenschäden.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Sofern Sachschäden gerichtlich geltend gemacht werden, beträgt die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall 10.000 EUR.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium nicht mitversichert
optimum mitversichert
Sachschäden durch mitversicherte deliktunfähige Enkelkinder sind auch ohne gerichtliche Geltendmachung bis 1.000 EUR mitversichert.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic nicht mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß Abschnitt A 1-2.1.1 bis Abschnitt A 1-2.1.9 sowie Abschnitt A 1-6.2 DEG-PHV 2026 (bzgl. der betreuten Person) haben für diesen Vertrag keine Gültigkeit.
Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer mitzuteilen.
Es gelten die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken gemäß Abschnitt A 1-8 DEG-PHV 2026.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025