In der Privathaftpflichtversicherung der Degenia gilt im Tarif T26 folgendes für Leistungsvoraussetzungen:
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A 1-2 DEG-PHV 2026 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
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die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich, der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist.
Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
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der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist.
Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
a) eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat;
b) eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat
oder
c) ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
und
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an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird.
Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A 1-2 DEG-PHV 2026 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
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die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich, der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist.
Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
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der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist.
Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
a) eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat;
b) eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat
oder
c) ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
und
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an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird.
Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025