Wer nach einem Unfall eine bleibende Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes beheben lässt, erhält über die Unfallversicherung der Degenia unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für kosmetische Operationen ersetzt – einschließlich Zahnbehandlung und festem Zahnersatz bis insgesamt 50.000 EUR.
Voraussetzungen für die Leistung:
Die versicherte Person hat sich einer kosmetischen Operation unterzogen, um eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes eines nach diesem Vertrag ersatzpflichtigen Unfallereignisses zu beheben.
Die kosmetische Operation erfolgt
- durch einen Arzt,
- nach Abschluss der Heilbehandlung und
- spätestens innerhalb von fünf Jahren nach dem Unfall.
Bei Unfällen Minderjähriger wird die Frist bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängert.
Wir ersetzen auch die Kosten für Zahnbehandlungen und Zahnersatz bei unfallbedingtem Verlust oder Teilverlust von natürlichen oder bereits mit festem Zahnersatz oder -teilersatz (z. B. Brücken, Implantate, Kronen, Inlays) versehenen Zähnen.
Ausgeschlossen von dem Kostenersatz bleibt herausnehmbarer Zahnersatz, wie z. B. Vollprothesen, Klammerprothesen, Geschiebeprothesen oder Teleskopprothesen.
Voraussetzung für die Übernahme von Kosten für kosmetische Operationen ist außerdem, dass kein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder er seine Leistungspflicht bestreitet.
Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger nicht eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen uns geltend gemacht werden, wenn Ihre Forderungen gegen andere Ersatzpflichtige an uns abgetreten werden.
Art und Höhe der Leistung:
Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene
- Arzthonorare und sonstige Operationskosten,
- Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus,
- Kosten für medizinisch notwendige Hilfs- und Heilmittel,
- Zahnbehandlungs-, Zahnersatz- und Zahnlaborkosten
bis insgesamt 50.000 EUR.
Was bedeutet das konkru?
Wenn ein Unfall sichtbare Spuren am äußeren Erscheinungsbild hinterlässt, können die Kosten einer kosmetischen Operation übernommen werden – vorausgesetzt, ein Arzt führt sie nach Abschluss der Heilbehandlung und innerhalb der genannten Frist durch. Auch Zahnbehandlung und fester Zahnersatz können erfasst sein. Zahlt eine andere Stelle bereits, greift die Leistung nicht doppelt. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wer muss die kosmetische Operation durchführen?
Die Operation muss durch einen Arzt erfolgen, nach Abschluss der Heilbehandlung und spätestens innerhalb von fünf Jahren nach dem Unfall.
Gilt eine besondere Frist bei Minderjährigen?
Ja. Bei Unfällen Minderjähriger wird die Frist bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängert.
Werden auch Zahnbehandlungen erstattet?
Ja, bei unfallbedingtem Verlust oder Teilverlust von natürlichen oder bereits mit festem Zahnersatz versehenen Zähnen (z. B. Brücken, Implantate, Kronen, Inlays). Herausnehmbarer Zahnersatz wie Voll-, Klammer-, Geschiebe- oder Teleskopprothesen ist ausgeschlossen.
Bis zu welcher Höhe werden die Kosten erstattet?
Erstattet werden nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten wie Arzthonorare, Operationskosten, Krankenhausunterbringung, medizinisch notwendige Hilfs- und Heilmittel sowie Zahnbehandlungs-, Zahnersatz- und Zahnlaborkosten bis insgesamt 50.000 EUR.
Was gilt, wenn ein Dritter zur Erstattung verpflichtet ist?
Die Übernahme setzt voraus, dass kein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) zur Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet. Tritt kein anderer Ersatzpflichtiger ein, kann der Anspruch geltend gemacht werden, wenn Ihre Forderungen gegen andere Ersatzpflichtige abgetreten werden.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021