Bei der Degenia Unfallversicherung im Tarif optimum werden vom Arzt empfohlene Therapien nach einer schweren Unfallverletzung über die Leistungen der Krankenkassen hinaus übernommen. Erfahren Sie, wie die Erstattung bei anderen Ersatzpflichtigen geregelt ist und welche Nachweise Sie einreichen müssen.
Therapie nach schwerer Unfallverletzung:
Nach einer schweren Unfallverletzung, die voraussichtlich zu einer dauerhaften Invalidität führt, ist meist eine spezielle, individuelle Therapie notwendig. Die Krankenkassen übernehmen allerdings nicht jede Therapie oder leisten nur anteilig dafür. Deshalb übernehmen wir vom Arzt empfohlene Therapien gemäß C 4.2 über die Leistungen der Krankenkassen hinaus.
Andere Ersatzpflichtige:
Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger einzutreten hat (Krankenversicherer, Unfallverursacher und dergleichen), kann der Leistungsanspruch gegen uns nur in Höhe der von dort nicht übernommenen restlichen Kosten geltend gemacht werden.
Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, kann der gesamte Erstattungsanspruch gegen uns geltend gemacht werden, wenn Ihre Forderungen gegen andere Ersatzpflichtige an uns abgetreten werden.
Erforderliche Nachweise:
Die hier genannten Leistungen und Kosten müssen uns nachgewiesen werden durch:
- Originalrechnungen mit dem Erstattungs- oder Ablehnungsvermerk eines anderen Ersatzpflichtigen (Krankenversicherer, Unfallverursacher und dergleichen)
- ggf. ärztliche Atteste über die Notwendigkeit und die Verordnung
Was bedeutet das konkret?
Kommt es nach einem Unfall zu einer schweren Verletzung mit drohender dauerhafter Invalidität, kann eine vom Arzt empfohlene Therapie auch dann unterstützt werden, wenn die Krankenkasse nur teilweise oder gar nicht dafür aufkommt. Springt zunächst eine andere Stelle wie ein Krankenversicherer oder ein Unfallverursacher ein, wird zunächst dort abgerechnet; der Restbetrag kann anschließend geltend gemacht werden. Für die Abrechnung sind entsprechende Original-Belege und bei Bedarf ärztliche Nachweise vorzulegen.
Häufige Fragen
Werden Therapien übernommen, die die Krankenkasse nicht zahlt?
Vom Arzt empfohlene Therapien werden gemäß C 4.2 über die Leistungen der Krankenkassen hinaus übernommen, wenn eine schwere Unfallverletzung voraussichtlich zu einer dauerhaften Invalidität führt.
Was gilt, wenn ein anderer Ersatzpflichtiger einzutreten hat?
Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger wie ein Krankenversicherer oder Unfallverursacher einzutreten hat, kann der Leistungsanspruch gegen uns nur in Höhe der von dort nicht übernommenen restlichen Kosten geltend gemacht werden.
Was passiert, wenn der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht bestreitet?
Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, kann der gesamte Erstattungsanspruch gegen uns geltend gemacht werden, wenn Ihre Forderungen gegen andere Ersatzpflichtige an uns abgetreten werden.
Welche Nachweise sind für die Erstattung erforderlich?
Erforderlich sind Originalrechnungen mit dem Erstattungs- oder Ablehnungsvermerk eines anderen Ersatzpflichtigen sowie ggf. ärztliche Atteste über die Notwendigkeit und die Verordnung.