In der Unfallversicherung Optimum der Degenia entfällt eine Leistungskürzung, wenn Krankheiten an der unfallbedingten Gesundheitsschädigung mitgewirkt haben – allerdings nur, sofern keine der ausdrücklich genannten Vorerkrankungen diagnostiziert wurde. Erfahren Sie, welche Erkrankungen diesen Verzicht außer Kraft setzen und wann keine Leistung erbracht wird.
In der Unfallversicherung der Degenia gilt im Tarif optimum folgendes für Zusätzliche Leistungen:
Eine Leistungskürzung erfolgt nicht, wenn Krankheiten an der unfallbedingten Gesundheitsschädigung mitgewirkt haben.
Diese Regelung tritt außer Kraft, wenn eine der nachfolgenden Erkrankungen diagnostiziert wurde:
- ADS/ADHS
- AIDS (HIV-Infektionen)
- Alkoholsucht
- Autismus (z. B. Asperger Syndrom)
- Blind/Taub/Taubstumm
- Demenz (z. B. Alzheimer)
- Diabetes
- Down-Syndrom (Trisomie 21)
- Epilepsie
- Hämophilie (Bluterkrankheit)
- Hepatitis B oder C
- Herzfehler/-erkrankungen
- Hydrozephalus (Wasserkopf)
- Kinderlähmung
- Maligne Tumoren (z. B. Krebs)
- Manisch-depressive Erkrankungen
- Multiple Sklerose
- Muskelatrophie oder -dystrophie
- Oligophrenie
- Osteogenesis Imperfecta (Glasknochen)
- Osteoporose
- Paget-Krankheit
- Parkinson
- Rauschgiftsucht
- Schizophrenie
- Personen, denen bereits ein GdB ab 50 bestätigt wurde
Sind die durch den Unfall ausgelösten Gesundheitsschäden vollständig auf bestehende Krankheiten zurückzuführen, wird keine Leistung erbracht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021
Was bedeutet das konkret?
Normalerweise würde die Leistung gekürzt, wenn eine Krankheit zusammen mit dem Unfall zur Gesundheitsschädigung beigetragen hat. Im Tarif optimum verzichtet die Degenia auf diese Kürzung – Sie erhalten also die volle Leistung, auch wenn eine Krankheit mitgewirkt hat. Dieser Verzicht gilt jedoch nicht, wenn zuvor eine der aufgeführten Erkrankungen diagnostiziert wurde. Beruht der Schaden ausschließlich auf einer bestehenden Krankheit, wird keine Leistung gezahlt. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Wird die Leistung gekürzt, wenn eine Krankheit mitgewirkt hat?
Nein. Eine Leistungskürzung erfolgt nicht, wenn Krankheiten an der unfallbedingten Gesundheitsschädigung mitgewirkt haben.
Wann gilt der Verzicht auf die Leistungskürzung nicht?
Die Regelung tritt außer Kraft, wenn eine der aufgeführten Erkrankungen diagnostiziert wurde, etwa Diabetes, Epilepsie, Multiple Sklerose oder wenn bereits ein GdB ab 50 bestätigt wurde.
Wird geleistet, wenn der Schaden nur auf einer Krankheit beruht?
Nein. Sind die durch den Unfall ausgelösten Gesundheitsschäden vollständig auf bestehende Krankheiten zurückzuführen, wird keine Leistung erbracht.
Spielt ein bestätigter Grad der Behinderung eine Rolle?
Ja. Bei Personen, denen bereits ein GdB ab 50 bestätigt wurde, tritt die Regelung zum Verzicht auf die Leistungskürzung außer Kraft.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Diese Regelung zu den Zusätzlichen Leistungen gilt in der Unfallversicherung der Degenia im Tarif optimum.