In der Unfallversicherung der Degenia bestimmt die Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person maßgeblich die Beitragshöhe – über das vereinbarte Berufsgruppenverzeichnis mit den Gruppen A und B. Erfahren Sie, welche Tätigkeiten in welche Berufsgruppe fallen, warum Sie Änderungen unverzüglich mitteilen müssen, wie sich neue Versicherungssummen auswirken und was die Versehensklausel für den Leistungsanspruch bedeutet.
Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten Person ab.
Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufsgruppenverzeichnis.
Berufsgruppe A
Die Einstufung in die Berufsgruppe A erfolgt für versicherte Personen, die eine kaufmännische, verwaltende, planende oder lehrende Tätigkeit ausüben. Dazu zählen z. B. Berufe in der Verwaltung, im Verkauf, in der Datenverarbeitung (EDV-Bereich), im Gesundheitswesen, außerdem aufsichtsführende Tätigkeiten im Betrieb oder auf Baustellen.
Auch Personen, die keine berufliche Tätigkeit ausüben, also Schüler, Rentner und Pensionäre werden der Berufsgruppe A zugeordnet.
Berufsgruppe B
Die Einstufung in die Berufsgruppe B erfolgt für versicherte Personen, die eine körperliche, sportliche oder handwerkliche Tätigkeit ausüben (einschließlich mitarbeitender Meister). Dazu zählen z. B. Berufe im Gastgewerbe, in der Holz-, Metall- oder Kunststoffverarbeitung sowie der Vollzugsdienst (nicht Verwaltung) bei Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Zoll, Polizei oder Feuerwehr.
Übt eine Person auch nur gelegentlich Tätigkeiten der Berufsgruppe B aus, wird der Beitrag der Berufsgruppe B berechnet.
Mitteilung der Änderung
Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Freiwilliger Wehrdienst (ehem. Pflichtwehrdienst), militärische Reserveübungen und befristete freiwillige soziale Dienste (z. B. Bundesfreiwilligendienst) fallen nicht darunter.
Ergeben sich im Rahmen der im Antrag genannten Tätigkeit ausnahmsweise Sondergefahren, für welche laut Tarif ein höherer Beitrag zu zahlen wäre, so gilt die Anzeigepflicht nicht, wenn die Sondergefahr vorübergehender bzw. kurzfristiger Natur – also kein Dauerzustand ist.
Die Anzeigepflicht gilt ebenfalls nicht, wenn die Gefahr erhöhende Tätigkeit zwar in regelmäßigen Abständen wiederkehrt, jedoch nur kurzfristig ist und eine grundsätzliche Änderung der versicherten Tätigkeit nicht beinhaltet.
Auswirkung der Änderung
- Errechnen sich für die neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung bei gleichbleibendem Beitrag nach dem vereinbarten Tarif niedrigere Versicherungssummen, gelten diese nach Ablauf von sechs Monaten ab der Änderung.
- Errechnen sich dagegen höhere Versicherungssummen, gelten diese, sobald uns Ihre Mitteilung zugeht, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats ab der Änderung.
Auch die neu errechneten Versicherungssummen gelten für berufliche und außerberufliche Unfälle.
Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag auch mit den bisherigen Versicherungssummen bei erhöhtem oder gesenktem Beitrag weiter, sobald uns Ihre Mitteilung zugeht.
Versehensklausel
Unterbleibt versehentlich die Anzeige einer Änderung der Berufstätigkeit, so beeinträchtigt das unsere Leistungspflicht nicht, wenn der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person nachweist, dass es sich hierbei nur um ein Versehen handelte, und nach Erkennen die Anzeige unverzüglich nachholt. Die Beitragsberechnung bzw. -berichtigung erfolgt nachträglich, und zwar vom Zeitpunkt der Veränderung an.
Was bedeutet das konkret?
Ihr Beitrag richtet sich danach, welchen Beruf Sie ausüben. Kaufmännische und ähnliche Tätigkeiten sowie Personen ohne berufliche Tätigkeit fallen in die günstigere Berufsgruppe A, körperliche und handwerkliche Tätigkeiten in die Berufsgruppe B. Wechseln Sie den Beruf, teilen Sie das dem Versicherer zeitnah mit. Je nachdem, ob sich daraus höhere oder niedrigere Versicherungssummen ergeben, gelten diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Vergessen Sie die Meldung nur versehentlich, bleibt Ihr Schutz bestehen, wenn Sie das Versehen nachweisen und die Anzeige nachholen.
Häufige Fragen
Welche Berufe gehören zur Berufsgruppe A?
Versicherte Personen mit kaufmännischer, verwaltender, planender oder lehrender Tätigkeit, z. B. in der Verwaltung, im Verkauf, in der Datenverarbeitung, im Gesundheitswesen sowie aufsichtsführende Tätigkeiten im Betrieb oder auf Baustellen. Auch Schüler, Rentner und Pensionäre werden der Berufsgruppe A zugeordnet.
Was passiert, wenn ich gelegentlich Tätigkeiten der Berufsgruppe B ausübe?
Übt eine Person auch nur gelegentlich Tätigkeiten der Berufsgruppe B aus, wird der Beitrag der Berufsgruppe B berechnet.
Muss ich jede berufliche Änderung melden?
Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung müssen Sie unverzüglich mitteilen. Freiwilliger Wehrdienst, militärische Reserveübungen und befristete freiwillige soziale Dienste fallen nicht darunter. Auch nur vorübergehende oder kurzfristige Sondergefahren, die keine grundsätzliche Änderung der versicherten Tätigkeit bedeuten, lösen keine Anzeigepflicht aus.
Ab wann gelten die neuen Versicherungssummen?
Niedrigere Versicherungssummen gelten bei gleichbleibendem Beitrag nach Ablauf von sechs Monaten ab der Änderung. Höhere Versicherungssummen gelten, sobald die Mitteilung zugeht, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. Die neu errechneten Summen gelten für berufliche und außerberufliche Unfälle.
Was gilt, wenn ich die Anzeige versehentlich vergesse?
Unterbleibt die Anzeige versehentlich, beeinträchtigt das die Leistungspflicht nicht, wenn der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person nachweist, dass es nur ein Versehen war, und die Anzeige nach Erkennen unverzüglich nachholt. Die Beitragsberechnung bzw. -berichtigung erfolgt nachträglich ab dem Zeitpunkt der Veränderung.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021