Zur Prüfung der Leistungspflicht kann die Degenia Unfallversicherung Auskünfte von Ärzten, anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden benötigen. Erfahren Sie, welche Mitwirkung erforderlich ist, welche Folgen die Verletzung von Obliegenheiten hat und wann die Leistungen fällig werden.
Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von:
- Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben,
- anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten.
Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Sonst muss die versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.
A 7 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?
Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in A 6 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben.
Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war.
Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
A 8 Wann sind die Leistungen fällig?
Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind.
Dazu gilt Folgendes:
Was bedeutet das konkret?
Damit die Leistung geprüft werden kann, dürfen Informationen bei behandelnden Ärzten und weiteren Stellen eingeholt werden. Die versicherte Person kann diese entweder von der Schweigepflicht entbinden, damit sie direkt Auskunft geben, oder die Angaben selbst beschaffen. Werden vereinbarte Pflichten nicht eingehalten, kann das den Versicherungsschutz beeinträchtigen. Die Auszahlung erfolgt, sobald die notwendigen Prüfungen abgeschlossen sind.
Häufige Fragen
Von wem können Auskünfte für die Leistungsprüfung eingeholt werden?
Von Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben, sowie von anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Wie ermöglicht die versicherte Person die erforderlichen Auskünfte?
Die versicherte Person kann die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, die Auskünfte direkt zu erteilen. Andernfalls muss sie die Auskünfte selbst einholen und zur Verfügung stellen.
Welche Folgen hat eine vorsätzliche Verletzung von Obliegenheiten?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer der in A 6 genannten Obliegenheiten verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Beides gilt nur, wenn zuvor in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen wurde.
Bleibt der Versicherungsschutz trotz Obliegenheitsverletzung bestehen?
Ja, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, oder dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Dies gilt jedoch nicht bei arglistiger Verletzung.
Wann werden die Leistungen fällig?
Die Leistungen werden erbracht, nachdem die Erhebungen abgeschlossen sind, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht notwendig sind.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021