In der Unfallversicherung der Degenia gilt für die Übertragung und Verpfändung von Ansprüchen eine klare Vorgabe: Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag lassen sich vor ihrer Fälligkeit nur dann übertragen oder verpfänden, wenn die Degenia zuvor zustimmt.
Für Übertragung und Verpfändung von Ansprüchen gilt:
- Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können vor Fälligkeit ohne unsere Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021
Was bedeutet das konkret?
Bevor ein Anspruch aus dem Vertrag fällig wird, kann er nicht einfach an eine andere Person weitergegeben oder als Sicherheit hinterlegt werden. Dafür ist vorab die Zustimmung des Versicherers erforderlich.
Häufige Fragen
Kann ich meine Ansprüche vor Fälligkeit übertragen?
Vor Fälligkeit können die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nur mit Zustimmung des Versicherers übertragen werden.
Ist eine Verpfändung der Ansprüche ohne Zustimmung möglich?
Nein. Ohne Zustimmung können die Ansprüche vor Fälligkeit weder übertragen noch verpfändet werden.
Wessen Zustimmung ist erforderlich?
Erforderlich ist die Zustimmung des Versicherers.
Gilt diese Einschränkung auch nach Fälligkeit?
Die Regelung bezieht sich auf die Zeit vor Fälligkeit der Ansprüche. Weitere Einzelheiten hängen vom konkreten Tarif/Bedingungswerk ab.