Die Unfallversicherung der Degenia zahlt eine Invaliditätsleistung als einmalige Kapitalzahlung, wenn nach einem Unfall eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit vorliegt. Erfahren Sie, welche Fristen für Eintritt, ärztliche Feststellung und Geltendmachung gelten, wie sich der Invaliditätsgrad nach der Gliedertaxe bemisst und was bei Vorinvalidität oder Tod der versicherten Person gilt.
Voraussetzungen für die Leistung
Invalidität:
Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten, wenn unfallbedingt die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist.
Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.
Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität:
Die Invalidität ist
- innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall eingetreten und
- innerhalb von 24 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt worden.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
Geltendmachung der Invaliditätsleistung:
Sie müssen die Invalidität innerhalb von 36 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen.
Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben.
Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr:
Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (A 2.5), sofern diese vereinbart ist.
Gegebenenfalls gezahlte Vorschüsse nach A 8.3 müssen nicht zurückerstattet werden.
Art und Höhe der Leistung
Berechnung der Invaliditätsleistung:
Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als einmalige Kapitalzahlung.
Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind
- die vereinbarte Versicherungssumme und
- der unfallbedingte Invaliditätsgrad.
Bemessung des Invaliditätsgrades, Zeitraum für die Bemessung:
Der Invaliditätsgrad richtet sich nach der Gliedertaxe (A 2.1.2.2.1), sofern die betroffenen Körperteile, Sinnesorgane oder inneren Organe dort genannt sind, ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist (A 2.1.2.2.2).
Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für die spätere Bemessung der Invalidität (A 8.4).
Gliedertaxe:
Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder (Sinnes-)Organe gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade:
- Arm 75 %
- Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 75 %
- Arm bis unterhalb des Ellenbogengelenks 75 %
- Hand im Handgelenk 75 %
- Daumen 30 %
- Zeigefinger 20 %
- andere Finger 10 %
- Bein über der Mitte des Oberschenkels 75 %
- Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 75 %
- Bein bis unterhalb des Knies 75 %
- Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 75 %
- Fuß einschl. Fußgelenk 70 %
- große Zehe 10 %
- andere Zehe 5 %
- Auge 60 %; sofern das andere Auge vor dem Unfall bereits vollständig funktionsunfähig war 100 %
- Gehör auf einem Ohr 40 %; sofern das andere Ohr vor dem Unfall bereits vollständig funktionsunfähig war 75 %
- Geruchssinn 15 %
- Geschmackssinn 10 %
- Stimme 100 %
- Niere 20 %
- beide Nieren 100 %; falls eine Niere vor dem Unfall bereits vollständig funktionsunfähig war 100 %
- Milz 10 %
- Milz bei Kindern bis 14 Jahre 20 %
- Gallenblase 10 %
- Magen 20 %
- Zwölffingerdarm, Dünn-, Dick- oder Enddarm 25 %
- Lungenflügel 50 %
- gänzlicher Verlust der Zeugungs-, Empfängnis- oder Gebärfähigkeit 25 %
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
Bemessung außerhalb der Gliedertaxe:
Zu den in der Gliedertaxe genannten Organen Niere, Gallenblase, Milz, Magen, Zwölffingerdarm, Dünn-, Dick- oder Enddarm und Lungenflügel haben Sie das Wahlrecht, ob eine Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Gliedertaxe oder individuell erfolgen soll.
Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts.
Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.
Minderung bei Vorinvalidität:
Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile, innere Organe oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren.
Sie wird nach A 2.1.2.2.1 und A 2.1.2.2.2 bemessen.
Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität.
Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane:
Durch einen Unfall können mehrere Körperteile, innere Organe oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann werden die Invaliditätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden, zusammengerechnet.
Ist die Funktionsfähigkeit auf beiden Augen oder das Gehör auf beiden Ohren in gleichem Umfang beeinträchtigt, so erhöht sich der festgestellte Invaliditätsgrad um die Hälfte. Ist die Funktionsfähigkeit in unterschiedlichem Umfang eingeschränkt, so wird stattdessen der Invaliditätsgrad für das geringer geschädigte Auge bzw. Gehör verdoppelt.
Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person:
Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlen wir eine Invaliditätsleistung unter folgenden Voraussetzungen:
- die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall verstorben (A 2.1.1.4), und
- die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung nach A 2.1.1 sind erfüllt.
Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
Was bedeutet das konkret?
Die Invaliditätsleistung ist eine einmalige Geldzahlung, die Sie erhalten, wenn ein Unfall zu einer dauerhaften Beeinträchtigung Ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit führt. Wie hoch die Zahlung ausfällt, hängt von der vereinbarten Versicherungssumme und dem Invaliditätsgrad ab, der sich in der Regel nach der Gliedertaxe bestimmt. Dabei sind bestimmte Fristen einzuhalten – vom Eintritt der Invalidität über die ärztliche Feststellung bis zur Meldung beim Versicherer. Diese Erläuterung dient nur als unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Angaben.
Häufige Fragen
Wann liegt eine Invalidität im Sinne der Unfallversicherung vor?
Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist. Dauerhaft bedeutet, dass die Beeinträchtigung voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustands nicht zu erwarten ist.
Welche Fristen muss ich einhalten?
Die Invalidität muss innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 24 Monaten ärztlich schriftlich festgestellt worden sein. Zudem müssen Sie die Invalidität innerhalb von 36 Monaten nach dem Unfall geltend machen. Wird eine dieser Fristen versäumt, ist der Anspruch grundsätzlich ausgeschlossen.
Wie wird die Höhe der Invaliditätsleistung berechnet?
Die Invaliditätsleistung wird als einmalige Kapitalzahlung ausgezahlt. Grundlage der Berechnung sind die vereinbarte Versicherungssumme und der unfallbedingte Invaliditätsgrad, der sich nach der Gliedertaxe oder nach dem Umfang der dauerhaften Beeinträchtigung bemisst.
Was gilt bei einer Vorinvalidität?
Waren betroffene Körperteile, innere Organe oder Sinnesorgane bereits vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt, besteht eine Vorinvalidität. Der Invaliditätsgrad mindert sich dann um diese Vorinvalidität.
Wird gezahlt, wenn die versicherte Person nach dem Unfall verstirbt?
Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung; in diesem Fall wird gegebenenfalls eine vereinbarte Todesfallleistung gezahlt. Verstirbt die Person vor der Bemessung der Invalidität, aber nicht unfallbedingt im ersten Jahr, kann eine Invaliditätsleistung gezahlt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.