Bei der Unfallversicherung der Degenia mindert eine Mitwirkung von Krankheiten die Leistung nur, wenn ihr Anteil an der Gesundheitsschädigung mindestens 50 % beträgt – und für versicherte Personen unter 18 Jahren am Unfalltag gelten Sonderregeln ohne Kürzung.
In der Unfallversicherung der Degenia gilt Folgendes für Mitwirkung:
- Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten zusammen, mindern wir die Leistung um den Anteil, den die Krankheiten an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen haben (Mitwirkungsanteil).
- Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 50 %, nehmen wir keine Minderung vor.
- Hat die versicherte Person am Unfalltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so werden die Leistungen und der Invaliditätsgrad generell nicht gekürzt.
A 4 Was ist nicht versichert?
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine bereits bestehende Krankheit mit den Folgen eines Unfalls zusammenwirkt, kann die Leistung um den auf die Krankheit entfallenden Anteil verringert werden. Fällt dieser Anteil jedoch gering aus, bleibt die Leistung ungekürzt. Für junge Menschen, die am Unfalltag noch nicht volljährig sind, entfällt eine solche Kürzung ganz. Diese Erläuterung dient als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was bedeutet der Mitwirkungsanteil?
Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten zusammen, wird die Leistung um den Anteil gemindert, den die Krankheiten an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen haben. Dieser Anteil heißt Mitwirkungsanteil.
Ab welchem Anteil wird die Leistung gekürzt?
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 50 %, nimmt die Degenia keine Minderung vor.
Gilt die Kürzung auch für Minderjährige?
Nein. Hat die versicherte Person am Unfalltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, werden die Leistungen und der Invaliditätsgrad generell nicht gekürzt.
Was passiert bei einem Mitwirkungsanteil von genau 50 % oder mehr?
In diesem Fall wird die Leistung um den Anteil gemindert, den die Krankheiten an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen haben. Eine Minderung entfällt nur bei weniger als 50 %.