Bei der Unfallversicherung der Degenia gelten für alle Leistungsarten mit Kostenersatz klare Grundsätze: Erstattet wird nur, wenn kein Dritter wie Krankenkasse oder Haftpflichtversicherer zur Zahlung verpflichtet ist, und die Kosten sind durch Originalrechnungen mit Erstattungs- oder Ablehnungsvermerk sowie ggf. ärztliche Atteste nachzuweisen.
Für alle Leistungsarten mit Kostenersatz gelten folgende Grundsätze:
(1) Voraussetzung ist, dass kein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder er seine Leistungspflicht bestreitet.
Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger nicht eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen uns geltend gemacht werden, wenn Ihre Forderungen gegen andere Ersatzpflichtige an uns abgetreten werden.
(2) Die in diesen Allgemeinen Unfall-Versicherungsbedingungen genannten Leistungen und Kosten müssen uns nachgewiesen werden durch:
- Originalrechnungen mit dem Erstattungs- oder Ablehnungsvermerk eines anderen Ersatzpflichtigen (Krankenversicherer, Unfallverursacher und dergleichen)
- ggf. ärztliche Atteste über die Notwendigkeit und die Verordnung
Teil B
B 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt: Wenn eine andere Stelle für Ihre Kosten aufkommen muss, ist zunächst diese zuständig. Der Versicherer erstattet erst dann, wenn niemand anderes zahlt oder die Zahlung verweigert wird – und wenn Sie Ihre Ansprüche gegen andere an den Versicherer abtreten. Für den Nachweis sind Originalrechnungen mit einem Vermerk der anderen Stelle und bei Bedarf ärztliche Atteste einzureichen. Diese Erläuterung dient nur als Lesehilfe und ist unverbindlich.
Häufige Fragen
Wann kann ich Kosten beim Versicherer geltend machen?
Voraussetzung ist, dass kein Dritter wie Krankenkasse oder Haftpflichtversicherer zur Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
Was muss ich tun, wenn ein anderer Ersatzpflichtiger nicht eintritt?
In diesem Fall kann der Erstattungsanspruch gegen den Versicherer geltend gemacht werden, wenn Ihre Forderungen gegen andere Ersatzpflichtige an den Versicherer abgetreten werden.
Welche Nachweise muss ich einreichen?
Erforderlich sind Originalrechnungen mit dem Erstattungs- oder Ablehnungsvermerk eines anderen Ersatzpflichtigen sowie ggf. ärztliche Atteste über die Notwendigkeit und die Verordnung.
Für welche Leistungen gelten diese Grundsätze?
Die genannten Grundsätze gelten für alle Leistungsarten mit Kostenersatz.