Das Unfall-Krankenhaustagegeld inklusive Genesungsgeld der Degenia Unfallversicherung leistet bei unfallbedingter vollstationärer Heilbehandlung, ambulanten chirurgischen Operationen sowie Reha, Kur oder Sanatoriumsaufenthalten. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, wie hoch und wie lange gezahlt wird und wann zusätzlich Genesungsgeld fällig wird.
Voraussetzungen für die Leistung:
Die versicherte Person
- ist unfallbedingt in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung oder
- unterzieht sich unfallbedingt einer ambulanten chirurgischen Operation und ist deswegen für mindestens drei Tage ununterbrochen und vollständig in der Ausübung ihres Berufs beeinträchtigt – war die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig, kommt es auf die allgemeine Fähigkeit an, Arbeit zu leisten – oder
- unterzieht sich unfallbedingt einer vollstationären Rehabilitationsmaßnahme oder Kur bzw. befindet sich infolge des Unfalls in einem Sanatorium oder Erholungsheim.
Ein Leistungsanspruch besteht somit auch, wenn die Heilbehandlung in einem gemischten Institut erfolgt, welches der Heilbehandlung und der Rehabilitation dient.
Höhe und Dauer der Leistung:
Wir zahlen das vereinbarte Krankenhaustagegeld
- für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung, längstens für fünf Jahre ab dem Tag des Unfalls,
- pauschal für drei Tage bei ambulanten chirurgischen Operationen.
Bei einem Unfall im Ausland zahlen wir für jeden Kalendertag, den die versicherte Person vollstationär im ausländischen Krankenhaus behandelt wird, das Krankenhaustagegeld in doppelter Höhe – längstens für 30 Tage.
Ist nach Ablauf des fünften Jahres nach dem Unfalltag eine stationäre Nachbehandlung erforderlich (z. B. zur Entfernung des Osteosynthesematerials), zahlen wir das Krankenhaustagegeld, wenn die Nachbehandlung nicht früher möglich war.
Genesungsgeld:
Die versicherte Person ist aus der vollstationären Heilbehandlung entlassen und hatte Anspruch auf Krankenhaustagegeld. Dann zahlen wir das Genesungsgeld für die gleiche Anzahl von Kalendertagen, für die wir Krankenhaustagegeld geleistet haben, längstens jedoch für 100 Tage.
Haben wir für eine ambulante Operation nach A 2.4.1 und A 2.4.2 das Krankenhaustagegeld geleistet, zahlen wir ebenfalls das Genesungsgeld pauschal für drei Tage.
Was bedeutet das konkret?
Kommt es durch einen Unfall zu einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder zu einer Reha- bzw. Kurmaßnahme, gibt es für jeden betroffenen Tag ein zuvor vereinbartes Tagegeld. Nach der Entlassung aus der vollstationären Behandlung folgt zusätzlich ein Genesungsgeld für die Erholungsphase. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen und Grenzen.
Häufige Fragen
Wann besteht Anspruch auf Unfall-Krankenhaustagegeld?
Bei unfallbedingter medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung, bei einer ambulanten chirurgischen Operation mit mindestens drei Tagen vollständiger Berufsbeeinträchtigung oder bei einer vollstationären Reha, Kur bzw. einem Aufenthalt in Sanatorium oder Erholungsheim.
Wie lange wird das Krankenhaustagegeld gezahlt?
Für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung längstens fünf Jahre ab dem Tag des Unfalls. Bei ambulanten chirurgischen Operationen erfolgt die Zahlung pauschal für drei Tage.
Was gilt bei einem Unfall im Ausland?
Bei vollstationärer Behandlung in einem ausländischen Krankenhaus wird das Krankenhaustagegeld für jeden Kalendertag in doppelter Höhe gezahlt – längstens für 30 Tage.
Wie hoch und wie lange fällt das Genesungsgeld aus?
Nach Entlassung aus der vollstationären Heilbehandlung wird das Genesungsgeld für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die Krankenhaustagegeld geleistet wurde, längstens jedoch für 100 Tage. Bei ambulanten Operationen erfolgt die Zahlung pauschal für drei Tage.
Gibt es Leistungen für eine spätere Nachbehandlung?
Ja. Ist nach Ablauf des fünften Jahres nach dem Unfalltag eine stationäre Nachbehandlung erforderlich (z. B. zur Entfernung des Osteosynthesematerials), wird das Krankenhaustagegeld gezahlt, wenn die Nachbehandlung nicht früher möglich war.