In der Unfallversicherung der Degenia ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Wer nicht rechtzeitig zahlt, riskiert Rücktritt vom Vertrag und Leistungsfreiheit – hier erfahren Sie, wann welche Folgen greifen und welche Ausnahmen gelten.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug
- Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 gezahlt, so können wir vom Vertrag zurücktreten, solange Sie die Zahlung nicht veranlasst haben.
- Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Unsere Leistungsfreiheit
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 zahlen, sind wir für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht haben.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben.
Was bedeutet das konkret?
Der erste Beitrag sollte umgehend gezahlt werden, sobald der Vertrag beginnt bzw. geschlossen ist. Bleibt die Zahlung aus, kann der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten und muss für in dieser Zeit eintretende Schäden unter Umständen nicht leisten. Beide Folgen greifen jedoch nur, wenn Sie die Nichtzahlung selbst zu verantworten haben – beim Ausschluss der Leistungsfreiheit muss der Versicherer zudem vorher deutlich auf diese Folge hingewiesen haben.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten oder einmaligen Beitrag zahlen?
Unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn – unabhängig vom Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der Beginn vor Vertragsschluss, ist der Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Was gilt, wenn der Versicherungsschein von meinem Antrag abweicht?
Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn ich nicht zahle?
Ja. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer zurücktreten, solange Sie die Zahlung nicht veranlasst haben. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Wann tritt Leistungsfreiheit ein?
Wenn Sie den Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, besteht für einen vorher eingetretenen Versicherungsfall keine Leistungspflicht. Voraussetzung ist, dass der Versicherer Sie in Textform oder durch auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Folge aufmerksam gemacht hat und Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021