In der Unfallversicherung der Degenia müssen Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag in Textform wie E-Mail, Telefax oder Brief erfolgen und an die zuständige Stelle gerichtet werden. Erfahren Sie außerdem, welche Folgen es hat, wenn Sie eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteilen.
Form, zuständige Stelle:
Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar uns gegenüber erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständige bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung:
Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer uns nicht angezeigten Namensänderung.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie dem Versicherer etwas mitteilen wollen, das Ihren Vertrag betrifft, reicht in der Regel eine Nachricht in Textform, also zum Beispiel per E-Mail, Fax oder Brief. Richten Sie diese an die im Versicherungsschein genannte Stelle. Wichtig: Teilen Sie eine neue Anschrift oder einen geänderten Namen nicht mit, kann der Versicherer trotzdem wirksam an Ihre letzte bekannte Adresse schreiben.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Erklärungen und Anzeigen abgeben?
Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen, sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
An wen richte ich meine Erklärungen und Anzeigen?
Sie sollen an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift nicht mitteile?
Dann genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefs als zugegangen.
Gilt das auch bei einer Namensänderung?
Ja, die Regelung gilt entsprechend für den Fall einer nicht angezeigten Namensänderung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021