Die Unfallversicherung der Degenia beteiligt sich am Rooming-in für minderjährige Kinder: Übernachtet eine nahestehende Person nach einem versicherten Unfall mit dem Kind im Krankenhaus, zahlt der Versicherer pauschal 30 EUR pro Übernachtung – unter bestimmten Voraussetzungen zur Kostenerstattung.
Befindet sich das versicherte minderjährige Kind nach einem versicherten Unfallereignis in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung und übernachtet eine dem Kind nahestehende Person mit dem versicherten Kind im Krankenhaus (Rooming-in), so zahlen wir für dafür anfallende Mehrkosten pauschal 30 EUR pro Übernachtung.
Voraussetzungen:
- Es besteht keine Pflicht eines Dritten (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) zur Kostenerstattung, oder der Dritte bestreitet seine Leistungspflicht.
- Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger nicht eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen uns geltend gemacht werden, wenn Ihre Forderungen gegen andere Ersatzpflichtige an uns abgetreten werden.
Was bedeutet das konkret?
Muss ein versichertes minderjähriges Kind nach einem versicherten Unfall stationär im Krankenhaus behandelt werden und begleitet es eine nahestehende Person durch Übernachtung im Krankenhaus, unterstützt die Versicherung diese Betreuung mit einem festen Betrag je Übernachtung. Diese Leistung greift, wenn kein anderer Kostenträger einspringt oder seine Zahlung verweigert.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Rooming-in-Leistung?
Die Versicherung zahlt für die anfallenden Mehrkosten pauschal 30 EUR pro Übernachtung.
Wann besteht Anspruch auf die Rooming-in-Leistung?
Der Anspruch besteht, wenn sich das versicherte minderjährige Kind nach einem versicherten Unfallereignis in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet und eine dem Kind nahestehende Person mit dem Kind im Krankenhaus übernachtet.
Was gilt, wenn ein Dritter zur Kostenerstattung verpflichtet ist?
Voraussetzung ist, dass kein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder er seine Leistungspflicht bestreitet.
Wie kann der Erstattungsanspruch geltend gemacht werden, wenn kein anderer Ersatzpflichtiger eintritt?
Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger nicht eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen uns geltend gemacht werden, wenn Ihre Forderungen gegen andere Ersatzpflichtige an uns abgetreten werden.