In der Unfallversicherung der Degenia sind bestimmte Unfälle vom Versicherungsschutz ausgeschlossen – etwa bei vorsätzlichen Straftaten, Kriegs- und Bürgerkriegsereignissen, Kernenergie oder bei Berufssportlern. Zugleich gibt es klar geregelte Ausnahmen, zum Beispiel bei überraschenden Kriegsereignissen auf Auslandsreisen sowie für bestimmte Vertragsamateure und Vertragssportler.
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
- Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht auszuführen.
- Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
Ausnahmen:
(1) Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des 14. Tages nach Beginn eines Kriegs oder Bürgerkriegs auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Kein Versicherungsschutz besteht:
- bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, sowie für Personen, die sich in Erwartung eines eventuellen Kriegs oder Bürgerkriegs in das Krisengebiet begeben,
- bei der aktiven Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg,
- für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen.
(2) Versichert sind Unfallfolgen durch
- Terroranschläge, die außerhalb der Territorien der Krieg führenden Partei verübt werden, sowie durch
- gewalttätige Auseinandersetzungen und innere Unruhen,
wenn die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat.
Weitere ausgeschlossene Unfälle:
- Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
- Sportunfälle (beim Wettkampf oder beim Training), wenn sie
- als Berufssportler oder
- bei der Ausübung von Sport in der Weise, dass die versicherte Person damit überwiegend den Lebensunterhalt verdient (einschließlich Sportförderung und entsprechender Tätigkeiten innerhalb von Polizei, Bundeswehr und Ähnlichem)
Ausnahme:
Dieser Ausschluss gilt nicht für Vertragsamateure und Vertragssportler, die
- neben ihrer sportlichen Betätigung noch eine berufliche Tätigkeit ausüben und damit mindestens 50 % ihres Lebensunterhaltes bestreiten oder
- noch keine berufliche Tätigkeit ausüben, weil sie noch in der schulischen Ausbildung sind oder studieren und ihre Einkünfte für die ausgeübte Sportart einen Bruttobetrag von 6.000 EUR im Jahr nicht übersteigt (hierzu zählen feste Gehälter, Prämien, Preisgelder, Werbeverträge, Mäzenatentum, Sponsoring oder anderweitige Zuwendungen),
solange sie Sport unterhalb der ersten – bei Handball und Eishockey unterhalb der zweiten und Fußball unterhalb der dritten – deutschen Spiel- bzw. Leistungsklasse ausüben.
- Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Sorgeberechtigter diese vorsätzlich herbeigeführt haben.
Was bedeutet das konkret?
Die Unfallversicherung leistet nicht in bestimmten Situationen: Wer bei einer vorsätzlichen Straftat verunglückt, greift nicht auf den Schutz zurück. Auch Unfälle durch Krieg, Bürgerkrieg oder Kernenergie sind grundsätzlich ausgeschlossen. Für Reisende, die im Ausland überraschend von Kriegsereignissen betroffen werden, gilt jedoch für eine begrenzte Zeit ein Schutz. Berufssportler sind bei Sportunfällen ausgeschlossen, wobei es für bestimmte Vertragsamateure und Vertragssportler klar geregelte Ausnahmen gibt.
Häufige Fragen
Sind Unfälle bei einer Straftat versichert?
Nein. Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder auszuführen versucht, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Was gilt bei Kriegsereignissen auf einer Auslandsreise?
Wird die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen, gilt der Ausschluss nicht. Dieser Versicherungsschutz erlischt jedoch am Ende des 14. Tages nach Beginn eines Kriegs oder Bürgerkriegs auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Sind Terroranschläge und innere Unruhen mitversichert?
Versichert sind Unfallfolgen durch Terroranschläge, die außerhalb der Territorien der Krieg führenden Partei verübt werden, sowie durch gewalttätige Auseinandersetzungen und innere Unruhen – vorausgesetzt, die versicherte Person hat nicht auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen.
Sind Sportunfälle von Berufssportlern versichert?
Sportunfälle beim Wettkampf oder Training sind ausgeschlossen, wenn sie als Berufssportler oder bei einer Sportausübung verursacht werden, mit der die versicherte Person überwiegend den Lebensunterhalt verdient. Für bestimmte Vertragsamateure und Vertragssportler gelten Ausnahmen.
Wann gilt die Ausnahme für Vertragssportler?
Die Ausnahme greift für Vertragsamateure und Vertragssportler, die neben dem Sport eine berufliche Tätigkeit ausüben und damit mindestens 50 % ihres Lebensunterhaltes bestreiten, oder die noch in schulischer Ausbildung sind bzw. studieren und deren Einkünfte für die Sportart 6.000 EUR im Jahr nicht übersteigen – solange sie Sport unterhalb der ersten, bei Handball und Eishockey unterhalb der zweiten und beim Fußball unterhalb der dritten deutschen Spiel- bzw. Leistungsklasse ausüben.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021