In der Unfallversicherung der Degenia besteht Versicherungsschutz nur, soweit und solange keine anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der EU oder Deutschlands entgegenstehen – dies gilt auch für US-Sanktionen mit Bezug zum Iran.
In der Unfallversicherung der Degenia gilt folgendes für die Embargobestimmung:
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift nur so lange, wie ihm keine geltenden Sanktionen oder Embargos im Weg stehen. Maßgeblich sind Sanktionen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland, die unmittelbar auf die Vertragsparteien anwendbar sind. Auch US-Sanktionen mit Bezug zum Iran können den Schutz einschränken – allerdings nur dann, wenn dem keine europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Häufige Fragen
Wann besteht kein Versicherungsschutz nach der Embargobestimmung?
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Gilt die Regelung auch für US-Sanktionen?
Ja. Sie gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Wird durch die Embargobestimmung der übrige Vertrag außer Kraft gesetzt?
Nein. Die Regelung gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen und schränkt den Versicherungsschutz nur insoweit ein, wie Sanktionen oder Embargos entgegenstehen.
Welche Sanktionen sind maßgeblich?
Maßgeblich sind auf die Vertragsparteien direkt anwendbare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland sowie – unter dem genannten Vorbehalt – US-Sanktionen im Hinblick auf den Iran.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021