Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit übernimmt die Degenia Unfallversicherung für maximal 36 Monate die Beitragszahlung, während der Versicherungsschutz unverändert bestehen bleibt. Welche Wartezeiten, Voraussetzungen und Nachweise dabei gelten und wie Sie den Anspruch geltend machen, erfahren Sie hier im Überblick.
Umfang der Beitragsbefreiung:
- Für den Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungsrechts erfolgt bei unverändertem Versicherungsschutz für maximal 36 Monate eine Befreiung von der Beitragszahlung.
Voraussetzung ist, dass:
- die Arbeitslosigkeit frühestens sechs Monate nach Vertragsbeginn eingetreten ist (Wartezeit),
- es sich um eine Arbeitslosigkeit von mindestens sechs Wochen handelt und
- der Vertrag noch nicht gekündigt wurde.
Der Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt des Weiteren voraus, dass:
- Sie als Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 18 Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden standen und
- das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nicht, wenn:
- Sie als Wehrpflichtiger, Zivildienstleistender, Auszubildender, Mitarbeiter eines Saison- oder Kampagnenbetriebes, bei Ihrem Ehegatten oder bei einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt waren;
- bei Versicherungsbeginn bereits ein Kündigungsschutzverfahren rechtsanhängig oder eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen war.
Der Anspruch auf Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit entsteht wieder, wenn nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens bzw. nach Beendigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen gemäß B 1.7.2 erneut erfüllt sind.
Nachweise und weitere Regelungen:
- Das Vorliegen der unter B 1.7.2 und B 1.7.3 genannten Voraussetzungen muss durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Agentur für Arbeit und des Arbeitgebers nachgewiesen werden.
- Mehrfache Arbeitslosigkeit ist versichert. Im Falle wiederholter Arbeitslosigkeit müssen Sie vor Beginn der erneuten Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen gemäß B 1.7.3 erfüllt haben.
Geltendmachung des Anspruchs:
Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) von Ihnen geltend zu machen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen beginnt die Beitragsbefreiung mit dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit folgenden Kalendermonat, frühestens jedoch mit Eingang Ihrer Anzeige der Arbeitslosigkeit bei uns. Der Beginn der Beitragsbefreiung wird schriftlich bestätigt.
Bis dahin sind die Versicherungsbeiträge bedingungsgemäß zu entrichten; überzahlte Beiträge werden mit zu diesem Zeitpunkt offenen Posten verrechnet.
Ende der Arbeitslosigkeit:
Über das Ende der Arbeitslosigkeit müssen Sie uns unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) informieren. Sie sind verpflichtet, uns jederzeit auf Anforderung Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit vorzulegen. Die Beitragsbefreiung tritt mit Ende des Kalendermonates, in dem wir die Nachweise angefordert haben, außer Kraft, wenn uns in einem solchen Fall die Fortdauer der Arbeitslosigkeit nicht innerhalb von zwei Wochen nachgewiesen wird.
Was bedeutet das konkret?
Verlieren Sie unverschuldet Ihren Arbeitsplatz, kann die Beitragszahlung für Ihre Unfallversicherung für eine begrenzte Zeit ausgesetzt werden, ohne dass Ihr Schutz endet. Damit das greift, müssen bestimmte Bedingungen zu Ihrem Arbeitsverhältnis, Ihrem Alter und dem Zeitpunkt erfüllt sein. Wichtig ist, dass Sie die Arbeitslosigkeit rasch und in Textform melden und die geforderten Nachweise vorlegen können. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Wie lange werde ich von der Beitragszahlung befreit?
Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungsrechts erfolgt bei unverändertem Versicherungsschutz für maximal 36 Monate eine Befreiung von der Beitragszahlung.
Welche Wartezeit muss ich beachten?
Die Arbeitslosigkeit muss frühestens sechs Monate nach Vertragsbeginn eingetreten sein. Zudem muss es sich um eine Arbeitslosigkeit von mindestens sechs Wochen handeln und der Vertrag darf noch nicht gekündigt sein.
Welche Voraussetzungen muss mein bisheriges Arbeitsverhältnis erfüllen?
Sie müssen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 18 Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden gestanden und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Wie mache ich den Anspruch geltend?
Der Anspruch ist unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) geltend zu machen. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch Bescheinigungen der zuständigen Agentur für Arbeit und des Arbeitgebers nachzuweisen.
Was muss ich bei Ende der Arbeitslosigkeit tun?
Sie müssen das Ende der Arbeitslosigkeit unverzüglich in Textform mitteilen. Auf Anforderung sind jederzeit Nachweise über die Fortdauer vorzulegen; erfolgt der Nachweis nicht innerhalb von zwei Wochen, tritt die Beitragsbefreiung mit Ende des Kalendermonats der Anforderung außer Kraft.