Stirbt der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit, führt die Degenia die Unfallversicherung eines Kindes unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei fort – bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das Kind volljährig wird. Welche Bedingungen dafür gelten und wer neuer Versicherungsnehmer wird, erfahren Sie hier.
Für die Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern gilt Folgendes, wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und:
- bei Versicherungsbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten,
- die Versicherung nicht gekündigt war und
- Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde.
In diesem Fall gilt:
Wir führen die Versicherung mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Leistungsumfang bis zum Ablauf des Versicherungsjahres beitragsfrei weiter, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Was bedeutet das konkret?
Verstirbt der Versicherungsnehmer, kann die Unfallversicherung des Kindes ohne weitere Beitragszahlung weiterlaufen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn nicht zu alt war, der Vertrag noch aktiv war und der Tod nicht durch Krieg verursacht wurde. Der gesetzliche Vertreter übernimmt dann in der Regel die Rolle des Versicherungsnehmers.
Häufige Fragen
Wie lange läuft die Versicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers beitragsfrei weiter?
Die Versicherung wird beitragsfrei bis zum Ablauf des Versicherungsjahres weitergeführt, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
Welche Voraussetzungen müssen für die Beitragsbefreiung erfüllt sein?
Der Versicherungsnehmer muss während der Versicherungsdauer sterben, bei Versicherungsbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Versicherung darf nicht gekündigt gewesen sein und der Tod darf nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht worden sein.
Wer wird nach dem Tod des Versicherungsnehmers neuer Versicherungsnehmer?
Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Mit welchem Leistungsumfang wird die Versicherung fortgeführt?
Die Versicherung wird mit dem zum Zeitpunkt des Todes geltenden Leistungsumfang beitragsfrei weitergeführt.
Inhalte aus: B 2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung