In der Unfallversicherung der Degenia liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Auch Schäden bei rechtmäßiger Verteidigung oder beim Retten von Menschen, Sachen oder Tieren gelten als unfreiwillig und sind eingeschlossen.
In der Unfallversicherung der Degenia gilt folgendes für den Unfallbegriff:
- Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
- Gesundheitsschädigungen, die die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder dem Bemühen zur Rettung von Menschen, Sachen oder von Tieren erleidet, gelten als unfreiwillig erlitten und sind in die Unfallversicherung eingeschlossen.
Was bedeutet das konkret?
Ein Unfall ist ein unerwartetes Ereignis, das von außen auf den Körper einwirkt und zu einer gesundheitlichen Schädigung führt, ohne dass die betroffene Person dies gewollt hat. Wer sich rechtmäßig verteidigt oder versucht, Menschen, Sachen oder Tiere zu retten, und dabei zu Schaden kommt, ist ebenfalls abgesichert – solche Verletzungen zählen ausdrücklich als unfreiwillig.
Häufige Fragen
Wann liegt nach der Definition ein Unfall vor?
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Sind Verletzungen bei einer Rettung mitversichert?
Ja. Gesundheitsschädigungen, die die versicherte Person beim Bemühen zur Rettung von Menschen, Sachen oder von Tieren erleidet, gelten als unfreiwillig erlitten und sind in die Unfallversicherung eingeschlossen.
Was gilt bei einer rechtmäßigen Verteidigung?
Gesundheitsschädigungen, die die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung erleidet, gelten als unfreiwillig erlitten und sind in die Unfallversicherung eingeschlossen.
Was bedeutet „unfreiwillig“ in diesem Zusammenhang?
Die Gesundheitsschädigung muss ohne den Willen der versicherten Person eintreten. Schäden bei rechtmäßiger Verteidigung oder beim Rettungsversuch von Menschen, Sachen oder Tieren gelten dabei ausdrücklich als unfreiwillig erlitten.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021