Bei der Unfallversicherung der Degenia wird der Folgebeitrag je nach vereinbarter Zahlungsweise fällig – von den Regeln zu Verzug und Mahnung über die Leistungsfreiheit bis hin zur Kündigung und der Möglichkeit, diese durch fristgerechte Zahlung wieder unwirksam zu machen.
Fälligkeit:
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
Verzug und Schadensersatz:
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn Sie die verspätete Zahlung zu vertreten haben.
Sind Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Mahnung:
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweisen.
Leistungsfreiheit nach Mahnung:
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Kündigung nach Mahnung:
Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beiträge in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf sind Sie bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Zahlung des Beitrags nach Kündigung:
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Unsere Leistungsfreiheit nach B 1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Folgebeitrag ist die laufende Zahlung, die nach dem ersten Beitrag zu den vereinbarten Terminen anfällt. Zahlen Sie ihn nicht rechtzeitig und haben Sie das zu vertreten, geraten Sie automatisch in Verzug. Bleibt die Zahlung aus, kann der Versicherer schriftlich mahnen und eine Frist setzen. Wird danach nicht gezahlt, kann der Schutz für in dieser Zeit eintretende Versicherungsfälle entfallen und der Vertrag gekündigt werden. Zahlen Sie innerhalb der genannten Fristen nach, kann die Kündigung wieder unwirksam werden.
Häufige Fragen
Wann wird ein Folgebeitrag fällig?
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
Was passiert, wenn ich den Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahle?
Sie geraten ohne Mahnung in Verzug, wenn Sie die verspätete Zahlung zu vertreten haben. Der Versicherer ist dann berechtigt, Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Welche Frist gilt bei einer Mahnung?
Die in der Mahnung gesetzte Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn die rückständigen Beträge des Beitrags sowie Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert werden und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hingewiesen wird.
Kann eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs wieder unwirksam werden?
Ja. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Ist die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit bleibt jedoch bis zur Zahlung bestehen.
Bin ich bei Zahlungsverzug noch versichert?
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung des Beitrags, der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021