Wenn ein deliktunfähiges Kind oder eine andere mitversicherte Person einen Schaden verursacht, springt die Degenia Privathaftpflichtversicherung auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch ohne gesetzliche Haftung ein – vorausgesetzt, kein anderer Versicherer ist leistungspflichtig. Erfahren Sie hier, welche Höchstersatzleistung gilt und wann Regressansprüche vorbehalten bleiben.
Verzicht auf die Berufung auf Deliktunfähigkeit:
Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Personen berufen, soweit dies der VN wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist.
Eine Leistung erfolgt – in teilweiser Abweichung von §§ 1.1 und 5.1 AHB – auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Haftung.
Rückgriffsansprüche (Regresse):
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige) vor, soweit sie nicht Mitversicherte dieses Vertrages sind.
Höchstersatzleistung:
- Im Rahmen der Versicherungssumme je Versicherungsfall: 100.000 EUR
- Begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Kleine Kinder oder andere Personen, die im rechtlichen Sinne nicht schuldfähig (deliktunfähig) sind, müssen für verursachte Schäden grundsätzlich nicht haften. Trotzdem kann der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers für solche Schäden einspringen, wenn kein anderer Versicherer zuständig ist. Zahlt der Versicherer, kann er sich das Geld unter bestimmten Voraussetzungen von verantwortlichen Dritten zurückholen. Für diese Leistung gilt eine festgelegte Obergrenze.
Häufige Fragen
Zahlt der Versicherer, obwohl keine gesetzliche Haftung besteht?
Ja. In teilweiser Abweichung von §§ 1.1 und 5.1 AHB erfolgt eine Leistung auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Haftung, soweit der VN dies wünscht und kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist.
Unter welcher Voraussetzung verzichtet der Versicherer auf die Deliktunfähigkeit?
Der Versicherer beruft sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit mitversicherter Personen, soweit dies der VN wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist.
Wie hoch ist die Höchstersatzleistung?
Im Rahmen der Versicherungssumme beträgt sie je Versicherungsfall 100.000 EUR und ist auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt.
Kann der Versicherer sich seine Aufwendungen zurückholen?
Ja. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige) vor, soweit diese nicht Mitversicherte des Vertrages sind.