In der Privathaftpflichtversicherung der Degenia sind gegenseitige Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander grundsätzlich ausgeschlossen. Mitversichert bleiben jedoch gesetzliche Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern und Arbeitgebern sowie bestimmte gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen gegen andere Versicherte.
Gegenseitige Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander sind entsprechend § 7.4 und § 7.5 AHB ausgeschlossen.
Mitversichert sind jedoch:
- gesetzliche Regressansprüche aus übergegangenem Recht von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern und Arbeitgebern
- gesetzliche Haftpflichtansprüche von mitversicherten Personen nach II 1. e), g) und h) gegen alle sonstigen versicherten Personen
Was bedeutet das konkret?
Wenn versicherte Personen Ansprüche gegeneinander stellen, greift der Versicherungsschutz in der Regel nicht. Es gibt aber Ausnahmen: Bestimmte gesetzliche Regressansprüche von Trägern und Arbeitgebern sowie einzelne gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen bleiben eingeschlossen. Diese Darstellung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der Wortlaut der Bedingungen.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche versicherter Personen untereinander versichert?
Nein. Gegenseitige Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander sind entsprechend § 7.4 und § 7.5 AHB ausgeschlossen.
Welche Regressansprüche sind trotzdem mitversichert?
Mitversichert sind gesetzliche Regressansprüche aus übergegangenem Recht von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern und Arbeitgebern.
Gibt es weitere Ausnahmen vom Ausschluss?
Ja. Mitversichert sind zusätzlich gesetzliche Haftpflichtansprüche von mitversicherten Personen nach II 1. e), g) und h) gegen alle sonstigen versicherten Personen.
Nach welchen Bestimmungen richtet sich der Ausschluss?
Der Ausschluss der gegenseitigen Haftpflichtansprüche richtet sich nach § 7.4 und § 7.5 AHB.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024