In der Privathaftpflichtversicherung der Degenia sind Mietsachschäden an gemieteten Wohnräumen und privat genutzten Räumen abgesichert – abweichend von den üblichen Bedingungen. Der Schutz umfasst auch Schäden an fest verbundenen Sachen sowie an weltweit vorübergehend genutzten Unterkünften, wobei bestimmte Ausschlüsse und eine Höchstgrenze für bewegliche Sachen in Ferienwohnungen und Hotelzimmern gelten.
Eingeschlossen ist – abweichend von § 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Dies gilt auch für folgende zugehörige Sachen:
- außen am Gebäude angebrachte Sachen
- Balkone oder Terrassen
- mit dem gemieteten Grundstück fest verbundene Sachen wie z.B. Swimmingpools und gemauerte Grillanlagen
Nicht eingeschlossen sind jedoch Zäune oder Bäume.
* European Free Trade Association (Europäisches Freihandelsabkommen zwischen den 4 Staaten Island, Liechtenstein, Schweiz und Norwegen)
Vorübergehend genutzte oder gemietete Unterkünfte im Ausland:
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an vorübergehend (auch kostenfrei) genutzten oder gemieteten im weltweiten Ausland gelegenen Zimmern (auch Schiffskabinen), Wohnungen, Häusern und ähnlichen Unterkünften sowie deren Einrichtung.
Ferienwohnungen, Ferienhäuser und Hotelzimmer:
Bei gemieteten Ferienwohnungen und -häusern sowie Hotelzimmern (auch Schiffskabinen) ist die Beschädigung von fremden beweglichen Sachen bzw. Einrichtungsgegenständen (z.B. Mobiliar, Gardinen, Geschirr) bis 50.000 EUR im Rahmen der Versicherungssumme mitversichert, begrenzt auf das Dreifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden:
- a) durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
- b) an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten,
- c) an Glas, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann (z.B. durch eine Hausrat-Glas-Versicherung),
- d) durch Schimmelbildung,
sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ausgeschlossen sind ferner die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche (der Text dieses Abkommens wird auf Wunsch zur Verfügung gestellt).
Was bedeutet das konkret?
Wer zur Miete wohnt und die Wohnung oder das Haus beschädigt, ist über diesen Baustein grundsätzlich abgesichert – auch für fest zum gemieteten Objekt gehörende Dinge wie einen Swimmingpool oder eine gemauerte Grillanlage. Der Schutz gilt ebenso auf Reisen, etwa für vorübergehend genutzte Unterkünfte im Ausland. Für bewegliche Einrichtung in Ferienunterkünften und Hotels gibt es dabei eine eigene Höchstgrenze. Bestimmte Schäden, etwa durch Verschleiß, an Glas oder durch Schimmel, sind ausgenommen.
Häufige Fragen
Sind Schäden an einer gemieteten Wohnung mitversichert?
Ja, eingeschlossen ist – abweichend von § 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden sowie die daraus entstehenden Vermögensschäden.
Gilt der Schutz auch für Ferienwohnungen und Hotelzimmer im Ausland?
Ja, mitversichert sind Schäden an vorübergehend genutzten oder gemieteten Unterkünften im weltweiten Ausland sowie deren Einrichtung. Bei Ferienwohnungen, -häusern und Hotelzimmern ist die Beschädigung fremder beweglicher Sachen bis 50.000 EUR im Rahmen der Versicherungssumme mitversichert.
Welche Schäden sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung, an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, an Glas (soweit besonders versicherbar) und durch Schimmelbildung sowie die daraus entstehenden Vermögensschäden.
Sind Zäune oder Bäume mitversichert?
Nein, Zäune oder Bäume sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Fest mit dem gemieteten Grundstück verbundene Sachen wie Swimmingpools und gemauerte Grillanlagen sind dagegen eingeschlossen.
Bis zu welcher Höhe sind bewegliche Sachen in Ferienunterkünften versichert?
Bei gemieteten Ferienwohnungen und -häusern sowie Hotelzimmern ist die Beschädigung fremder beweglicher Sachen bzw. Einrichtungsgegenstände bis 50.000 EUR im Rahmen der Versicherungssumme mitversichert, begrenzt auf das Dreifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.