Das Gewässerschaden-Restrisiko in der Privathaftpflichtversicherung der Degenia deckt im Tarif T17 - premium die gesetzliche Haftpflicht für Folgen von Veränderungen an Gewässern und Grundwasser ab – inklusive Rettungskosten, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden und das Anlagerisiko ausgenommen ist.
Gegenstand der Versicherung:
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Ausgenommen ist die Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe (sogenanntes Anlagerisiko).
Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besondere Vereinbarung gewährt.
Rettungskosten:
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB).
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen.
Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Ausschlüsse:
- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Das Gewässerschaden-Restrisiko schützt Sie, wenn Sie gesetzlich für Schäden am Wasser – auch am Grundwasser – haftbar gemacht werden. Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt. Kosten, die Sie sinnvollerweise aufwenden, um einen Schaden abzuwenden oder zu verringern, werden im vereinbarten Rahmen übernommen. Für das Anlagerisiko und in bestimmten Ausnahmefällen – etwa bei vorsätzlichem Verstoß gegen Gewässerschutzvorschriften oder bei Krieg und höherer Gewalt – besteht kein Schutz.
Häufige Fragen
Was ist beim Gewässerschaden-Restrisiko versichert?
Versichert ist im Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers. Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt.
Ist das Anlagerisiko mitversichert?
Nein. Ausgenommen ist die Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe (sogenanntes Anlagerisiko). Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besondere Vereinbarung gewährt.
Werden Rettungskosten übernommen?
Ja. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte, sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden übernommen, soweit sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten werden auch darüber hinaus ersetzt.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Kein Schutz besteht bei Haftpflichtansprüchen gegen Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen herbeigeführt haben. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden durch Kriegsereignisse, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik, Verfügungen von hoher Hand sowie höhere Gewalt durch elementare Naturkräfte.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024