Wer bei der Degenia eine Privathaftpflichtversicherung hat und während der Vertragsdauer arbeitslos wird, kann den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend beitragsfrei stellen lassen. Entscheidend sind Alter, Beschäftigungsdauer, Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie eine dreimonatige Wartezeit. Die Beitragsbefreiung ist insgesamt auf höchstens 12 Monate begrenzt.
Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer arbeitslos, kann der Vertrag vorübergehend beitragsfrei gestellt werden.
Voraussetzung für die Leistung:
- Der Versicherungsnehmer hat zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns das 50. Lebensjahr und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Der Versicherungsnehmer ist unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate beim gleichen Arbeitgeber ununterbrochen beschäftigt gewesen und das Arbeitsverhältnis
- war unbefristet und ungekündigt und
- unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit und
- die wöchentliche Arbeitszeit während der letzten 24 Monate betrug mindestens 30 Stunden.
Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nur, wenn:
- das Arbeitsverhältnis weder durch fristlose Kündigung des Arbeitgebers, durch eine Kündigung des Arbeitnehmers oder durch Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden ist;
- der Versicherungsnehmer sich bei der zuständigen Stelle der Bundesanstalt für Arbeit als arbeitslos gemeldet hat;
- der letzte, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit fällige Beitrag zu dieser Privatschutzversicherung bezahlt wurde und auch sonst keine Beitragsrückstände vorhanden sind.
Wartezeit:
Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.
Pflichten des Versicherungsnehmers:
- Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich geltend zu machen.
- Eintritt und Dauer der Arbeitslosigkeit ist durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachzuweisen.
- Das Ende der Arbeitslosigkeit ist unverzüglich anzuzeigen.
Dauer der Leistung:
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Privathaftpflichtversicherung beitragsfrei gestellt.
- Die Beitragsbefreiung beginnt mit der Beitragsfälligkeit, die dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit folgt und endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses spätestens nach Ablauf von 12 Monaten.
- Eine Änderung des Versicherungsschutzes in der beitragsfreien Zeit ist nicht möglich. Nach Beendigung der Beitragsbefreiung wird der Vertrag unverändert, jedoch beitragspflichtig weitergeführt.
- Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer erneut arbeitslos, müssen für eine Beitragsbefreiung die Voraussetzungen gemäß Ziffer 33.1 und 33.3 erneut erfüllt sein.
Während des Bestehens der Privathaftpflichtversicherung ist eine Beitragsbefreiung insgesamt für höchstens 12 Monate möglich.
Was bedeutet das konkret?
Verlierst du während der Vertragslaufzeit deinen Job, muss der Beitrag zur Privathaftpflicht unter bestimmten Bedingungen vorübergehend nicht gezahlt werden. Der Schutz bleibt in dieser Zeit unverändert bestehen. Wichtig sind unter anderem dein Alter, wie lange und in welchem Umfang du zuvor beschäftigt warst und wie das Arbeitsverhältnis geendet hat. Die beitragsfreie Zeit ist zeitlich begrenzt, und du musst die Arbeitslosigkeit selbst melden und nachweisen.
Häufige Fragen
Wie lange kann der Vertrag beitragsfrei gestellt werden?
Die Beitragsbefreiung endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses, spätestens jedoch nach Ablauf von 12 Monaten. Während des Bestehens der Privathaftpflichtversicherung ist eine Beitragsbefreiung insgesamt für höchstens 12 Monate möglich.
Welche Altersgrenzen gelten für die Beitragsbefreiung?
Der Versicherungsnehmer darf zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns das 50. Lebensjahr und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Gilt die Beitragsbefreiung auch bei Eigenkündigung?
Nein. Ein Anspruch besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis durch fristlose Kündigung des Arbeitgebers, durch eine Kündigung des Arbeitnehmers oder durch Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden ist.
Gibt es eine Wartezeit?
Ja. Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.
Wie weise ich die Arbeitslosigkeit nach?
Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich geltend zu machen. Eintritt und Dauer der Arbeitslosigkeit sind durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachzuweisen, und das Ende der Arbeitslosigkeit ist unverzüglich anzuzeigen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024