Die Privathaftpflichtversicherung der Degenia schützt im Immobilienbereich als Inhaber von Wohnungen, Ein- und Zweifamilienhäusern, Ferien- und Wochenendhäusern, Schrebergärten sowie unbebauten Grundstücken. Mitversichert sind Verkehrssicherungspflichten, Vermietung in festgelegten Grenzen, Bauherrenrisiken bis zu bestimmten Bausummen sowie Anlagen für erneuerbare Energien.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber:
- a) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen oder Eigentumswohnungen;
Bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer sind versichert gesetzliche Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
- b) eines Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte, Reihenhaus) oder eines vom Versicherungsnehmer mitbewohnten Zweifamilienhauses.
Mitversichert ist bei den Objekten von a) und b) auch eine gewerbliche Teilnutzung durch versicherte Personen als z. B. Büro-, Praxis-, oder Lagerraum.
Besteht dafür Versicherungsschutz über einen anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, z. B. einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung, entfällt der besondere Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
- c) eines Wochenend- oder Ferienhauses (auch z. B. Jagdhütte, Finca, Datsche, Stuga);
- d) eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens (Dauercamping);
- e) eines Schrebergartens/Kleingartens einschließlich Laube;
- f) eines unbebauten Grundstückes bis zu einer Gesamtfläche von 5.000 m²;
einschließlich dazugehörigen Garagen/Stellplätze und Gärten, Swimmingpools oder Teiche, privat genutzte Nebengebäude auf dem versicherten Grundstück, wie z. B. Gartenhäuser, Gewächshäuser oder ehemalige Scheunen, sowie der Betrieb von Treppenliften.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist:
- dass die unter Ziffer III. 1.1 a) – f) genannten Objekte innerhalb der EU oder EFTA* gelegen sind und
- dass die unter Ziffer III. 1.1 a) – f) genannten Objekte vom Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen ausschließlich zu Wohnzwecken bzw. eigenen privaten Zwecken verwendet werden.
Versichert ist bei den unter 1.1 genannten Immobilien und Grundstücken die gesetzliche Haftpflicht:
a) aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die dem VN in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen) – auch wenn diese Pflichten durch Mietvertrag übernommen wurden.
Mitversichert ist darüber hinaus bei fremden Immobilien die gesetzliche Haftpflicht als Haushüter, sofern gefälligkeitshalber die Betreuung (inkl. der Verkehrssicherung) einer anderen Wohnung oder eines anderen Hauses übernommen wurde.
b) aus der Vermietung (Verpachtung):
- aa) von einzelnen Wohnräumen – auch an Feriengäste (maximal 6 Betten);
- bb) von einzelnen Räumen – auch zu gewerblichen Zwecken;
- cc) von bis zu 3 Garagen oder Stellplätzen;
- dd) von zwei Wohnungen (auch Ferienwohnungen) sowie eines Ferienhauses inkl. dazugehörige Garagen;
- ee) von maximal 2 Wohneinheiten bis zu einem Gesamtjahresmietwert von 30.000 EUR in einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung oder Mehrfamilienhaus;
sofern diese Risiken innerhalb der EU oder EFTA gelegen sind.
Werden die Summen überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (§ 4 AHB).
c) als Mitinhaber von Gemeinschaftsanlagen wie z. B. Spielplätze, gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplätze und dergleichen.
Nicht versichert ist die Haftpflicht der übrigen Miteigentümer.
d) als Bauherr von Baumaßnahmen (Neubauten, Umbauten, Anbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 300.000 EUR je Bauvorhaben. Sofern es sich um ein selbst genutztes Ein- bzw. Zweifamilienhaus handelt, entfällt die Begrenzung der Bausumme.
Der Wert der Eigenleistung (Ihre eigenhändigen Tätigkeiten, Nachbarschaftshilfe oder Familienhilfe, entgeltlich oder unentgeltlich) ist begrenzt auf einen Bausummenanteil von 100.000 EUR. Der Wert des Bausummenanteils bemisst sich nach den durchschnittlichen ortsüblichen Preisen für die eingesetzten Materialien, Werk- und Dienstleistungen einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Wenn die genannten Bausummen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen der Vorsorge-Versicherung nach § 4 AHB.
Mitversichert ist bei Neubauten die gesetzliche Haftpflicht als Besitzer des zu bebauenden Grundstücks für die Dauer der Bauzeit.
Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie während der Bauausführung in Eigenleistung verursachen.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass sich die Objekte innerhalb der EU oder EFTA befinden.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Nicht versichert sind:
- Bauplanung und Bauleitung;
- Bau einer Erdwärmeanlage;
- Haftpflichtansprüche aus der Veränderung der Grundwasserverhältnisse.
e) als früherer Besitzer aus § 836 Ziff. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
f) des Insolvenz- und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
g) wegen Schäden, die durch häusliche Abwässer sowie aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten.
h) aus privatem Eigentum und Besitz von Anlagen zur Erzeugung von z. B. Strom oder Wärme durch Erneuerbare Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung, wie z. B. Photovoltaik-, Solar-, Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, Kleinwindanlagen und Mini-Blockheizkraftwerke, einschließlich des Betriebs und der Stromeinspeisung in das elektrische Versorgungsnetz (gilt auch bei einer Gewerbeanmeldung).
Nicht versichert sind Ansprüche:
- wegen Schäden an der Anlage selbst;
- durch den Anschluss der Anlage an das Netz des öffentlichen Netzbetreiber;
- infolge der Montage am Bestimmungsort der Anlage;
- wegen Abnutzung, Verschleißes oder übermäßiger Beanspruchung.
Der Ausschluss nach Ziffer 7.10 (a) AHB bleibt unberührt.
i) aus privatem Eigentum und Besitz von häuslichen Abwassergruben und Kleinkläranlagen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst die Rolle als Eigentümer verschiedenster privat genutzter Immobilien und Grundstücke – von der Wohnung über das Ein- und Zweifamilienhaus bis zum Ferienhaus, Schrebergarten oder unbebauten Grundstück. Auch typische Pflichten wie Streuen, Schneeräumen oder die Instandhaltung sind abgesichert. Für Vermietung, Bauvorhaben und Anlagen zur Energieerzeugung gelten jeweils eigene Grenzen und Bedingungen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Werte und Bedingungen.
Häufige Fragen
Welche Immobilien sind versichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Wohnungen, Ferien- und Eigentumswohnungen, Einfamilienhäusern (auch Doppelhaushälfte, Reihenhaus) oder mitbewohnten Zweifamilienhäusern, Wochenend- oder Ferienhäusern, dauerhaft installierten Wohnwagen, Schrebergärten sowie unbebauten Grundstücken bis 5.000 m². Die Objekte müssen innerhalb der EU oder EFTA liegen und ausschließlich zu Wohn- bzw. eigenen privaten Zwecken genutzt werden.
In welchem Umfang ist die Vermietung mitversichert?
Mitversichert ist unter anderem die Vermietung einzelner Wohnräume (auch an Feriengäste, maximal 6 Betten), einzelner Räume (auch gewerblich), von bis zu 3 Garagen oder Stellplätzen, von zwei Wohnungen sowie eines Ferienhauses und von maximal 2 Wohneinheiten bis zu einem Gesamtjahresmietwert von 30.000 EUR. Werden die Summen überschritten, entfällt die Mitversicherung und es gelten die Bestimmungen der Vorsorgeversicherung nach § 4 AHB.
Bis zu welcher Bausumme bin ich als Bauherr versichert?
Die Haftpflicht als Bauherr ist bis zu einer Bausumme von 300.000 EUR je Bauvorhaben versichert. Bei einem selbst genutzten Ein- bzw. Zweifamilienhaus entfällt diese Begrenzung. Der Wert der Eigenleistung ist auf einen Bausummenanteil von 100.000 EUR begrenzt. Bei Überschreiten der Bausummen gelten die Bestimmungen der Vorsorge-Versicherung nach § 4 AHB.
Sind Photovoltaik- und andere Energieanlagen mitversichert?
Ja, versichert ist die Haftpflicht aus privatem Eigentum und Besitz von Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme durch Erneuerbare Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung, etwa Photovoltaik-, Solar-, Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, Kleinwindanlagen und Mini-Blockheizkraftwerke, einschließlich Betrieb und Stromeinspeisung. Nicht versichert sind unter anderem Schäden an der Anlage selbst, durch den Netzanschluss, infolge der Montage sowie wegen Abnutzung oder Verschleiß.
Sind Verkehrssicherungspflichten wie Schneeräumen abgesichert?
Ja, versichert ist die Haftpflicht aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, etwa bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen – auch wenn diese Pflichten durch Mietvertrag übernommen wurden. Zusätzlich mitversichert ist bei fremden Immobilien die Haftpflicht als Haushüter.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024