Wer sich ehrenamtlich engagiert, ist mit der Privathaftpflichtversicherung der Degenia im Tarif T17 - premium gegen gesetzliche Haftpflichtansprüche aus nicht hoheitlicher ehrenamtlicher Tätigkeit oder unentgeltlicher Freiwilligenarbeit abgesichert – etwa in der Pflege, in Vereinen oder bei der Freizeitgestaltung. Welche Tätigkeiten dazugehören und welche Ehrenämter ausgeschlossen sind, erfahren Sie hier.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements.
Hierunter fallen z. B. die Mitarbeit:
- in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit
- in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden
- bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen.
Soweit ein anderer Versicherer leistungspflichtig ist (z. B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von:
- a) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr
- b) wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach § 1897 (6) BGB.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie sich freiwillig und unentgeltlich für soziale Zwecke einsetzen, sind Schäden, für die Sie im Rahmen dieser Tätigkeit gesetzlich haftbar gemacht werden, grundsätzlich mitversichert. Das gilt etwa für Engagement in Pflege, Kirche, Jugendarbeit, Vereinen oder Sportgruppen. Springt bereits ein anderer Versicherer ein, greift dieser Schutz nicht. Ehrenämter mit hoheitlichem Charakter oder beruflichem Bezug sind ausgenommen.
Häufige Fragen
Welche ehrenamtlichen Tätigkeiten sind mitversichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus nicht hoheitlicher ehrenamtlicher Tätigkeit oder unentgeltlicher Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements, etwa in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit, in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden sowie bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen oder bei Pfadfindern.
Was gilt, wenn ein anderer Versicherer leistungspflichtig ist?
Soweit ein anderer Versicherer leistungspflichtig ist, zum Beispiel eine Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Sind öffentliche oder hoheitliche Ehrenämter versichert?
Nein. Nicht versichert sind Gefahren aus der Ausübung öffentlicher/hoheitlicher Ehrenämter wie Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern oder Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr.
Sind Ehrenämter mit beruflichem Charakter abgesichert?
Nein. Nicht versichert sind wirtschaftliche/soziale Ehrenämter mit beruflichem Charakter wie Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 SGB IV oder beruflicher Betreuer nach § 1897 (6) BGB.
Muss die Freiwilligenarbeit unentgeltlich sein?
Versichert ist die unentgeltliche Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements sowie die nicht hoheitliche ehrenamtliche Tätigkeit.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024