Wer als Tagesmutter, Tagesvater oder Babysitter fremde Kinder betreut, ist über die Degenia Privathaftpflichtversicherung im Tarif T17 – premium abgesichert – auch bei beruflicher Ausübung bis zu einem Jahresumsatz von 12.000 EUR und einschließlich der Aufsichtspflicht außerhalb der Wohnung.
Versicherter Umfang der Tätigkeit:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater oder Babysitter, insbesondere der sich daraus ergebenden Aufsichtspflicht für fremde Kinder im eigenen oder fremden Haushalt, auch außerhalb der Wohnung, z.B. beim Einkaufen, auf Spielplätzen oder Ausflügen.
Versicherungsschutz besteht – abweichend von I. BBR und § 7.7 AHB – auch wenn diese Tätigkeit beruflich ausgeübt wird, bis zu einem Gesamtjahresumsatz von maximal 12.000 EUR.
Nicht versichert ist:
- die Ausübung der Tätigkeit für Betriebe und Institutionen, wie z.B. Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorte
- die Tätigkeit, wenn Mitarbeiter beschäftigt werden
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der fremden Kinder während der Obhut.
Versichert sind auch – in teilweiser Abänderung von II. 2. BBR und § 7.5 (1) AHB – Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden:
- der Tageskinder untereinander, sofern es sich nicht um Geschwister handelt
- der Tageskinder gegenüber den durch diesen Vertrag versicherten Personen
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Sachen der zu betreuenden Kinder.
Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Was bedeutet das konkret?
Betreust du als Tagesmutter, Tagesvater oder Babysitter fremde Kinder, greift der Versicherungsschutz auch dann, wenn du damit Geld verdienst – solange dein Jahresumsatz eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Abgedeckt ist die Aufsicht über die Kinder zu Hause und unterwegs. Sobald du jedoch für eine Einrichtung arbeitest oder eigene Mitarbeiter beschäftigst, gilt der Schutz nicht mehr.
Häufige Fragen
Bin ich auch versichert, wenn ich als Tagesmutter oder Babysitter Geld verdiene?
Ja. Der Versicherungsschutz besteht auch bei beruflicher Ausübung dieser Tätigkeit, allerdings nur bis zu einem Gesamtjahresumsatz von maximal 12.000 EUR.
Gilt der Schutz auch außerhalb der Wohnung?
Ja. Die Aufsichtspflicht für die betreuten Kinder ist auch außerhalb der Wohnung versichert, zum Beispiel beim Einkaufen, auf Spielplätzen oder bei Ausflügen.
Was ist nicht versichert?
Nicht versichert ist die Tätigkeit für Betriebe und Institutionen wie Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorte sowie die Tätigkeit, wenn Mitarbeiter beschäftigt werden. Ebenfalls nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Sachen der zu betreuenden Kinder.
Sind Ansprüche der Tageskinder untereinander abgedeckt?
Ja, Haftpflichtansprüche der Tageskinder untereinander wegen Personenschäden sind versichert, sofern es sich nicht um Geschwister handelt. Auch Ansprüche der Tageskinder gegenüber den durch den Vertrag versicherten Personen wegen Personenschäden sind eingeschlossen.
Was passiert, wenn das Kind bereits anderweitig versichert ist?
Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.