Die Degenia Privathaftpflichtversicherung schützt im Tarif T17 – premium auch die gesetzliche Haftpflicht aus einer allein ausgeübten selbständigen Nebentätigkeit bis zu einem Gesamtumsatz von 6.000 EUR im Versicherungsjahr – von Warenhandel über Nachhilfe bis Tierbetreuung. Welche Tätigkeiten versichert sind und welche Grenzen und Ausschlüsse gelten, erfahren Sie hier.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer allein ausgeübten selbständigen Nebentätigkeit bis zu einem Gesamtumsatz von maximal 6.000 EUR im Versicherungsjahr, sofern hierfür kein Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht.
Hierbei muss es sich um eine der folgenden nebenberuflichen Tätigkeiten handeln:
- Vertrieb von Kosmetika (ohne Herstellung), Kerzen, Schmuck, Souvenirs, Dessous, Geschirr, Kochgeräten, Haushaltsreinigungsmittel, -waren, -geräten
- Mitwirkung an Karnevalsveranstaltungen
- Alleinunterhalter
- Übersetzer
- Daten- und Texterfassung
- Nachhilfe
- Kunsthandwerker
- Töpfer
- Nachhilfe- und Musikunterricht
- Fitnesskurse
- Verkauf auf Flohmärkten und Basaren
- Botendienst
- Markt- und Meinungsforschung
- Warenhandel
- Handarbeiten
- Tierbetreuung
Treffen die oben aufgeführten Tätigkeiten nicht oder nicht mehr zu, besteht kein Versicherungsschutz für die nebenberufliche Tätigkeit. Die Bestimmungen in § 3.1 (2) und (3) AHB (Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos) und § 4 AHB (Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung.
Der Versicherer ist von jeglicher Leistung frei, wenn der jährliche Gesamtumsatz 6.000 EUR übersteigt und/oder der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen eine Betriebsstätte, die im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit steht, besitzen. Das häusliche Arbeitszimmer oder das Lager in der Wohnung oder auf dem Grundstück gefährden den Versicherungsschutz nicht.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche:
- aus Vermögensschäden;
- wegen Schäden an Kommissionsware;
- wegen Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuganhänger;
- aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie das Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko
Was bedeutet das konkret?
Wer nebenbei selbstständig tätig ist und diese Tätigkeit allein ausübt, kann über die Privathaftpflicht abgesichert sein – vorausgesetzt, die Tätigkeit gehört zu den genannten Bereichen und der Jahresumsatz bleibt im vorgesehenen Rahmen. Ein Arbeitszimmer oder ein Lager zu Hause ist dabei unproblematisch, eine echte Betriebsstätte hingegen nicht. Für bestimmte Schadenarten gilt der Schutz ausdrücklich nicht. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Bis zu welchem Umsatz ist die Nebentätigkeit versichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer allein ausgeübten selbständigen Nebentätigkeit bis zu einem Gesamtumsatz von maximal 6.000 EUR im Versicherungsjahr.
Was passiert, wenn der Umsatz von 6.000 EUR überschritten wird?
Übersteigt der jährliche Gesamtumsatz 6.000 EUR, ist der Versicherer von jeglicher Leistung frei. Das Gleiche gilt, wenn eine Betriebsstätte im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit besteht.
Gefährdet ein häusliches Arbeitszimmer den Versicherungsschutz?
Nein. Das häusliche Arbeitszimmer oder das Lager in der Wohnung oder auf dem Grundstück gefährden den Versicherungsschutz nicht.
Welche Tätigkeiten sind erfasst?
Erfasst sind unter anderem der Vertrieb bestimmter Waren, Alleinunterhalter, Übersetzer, Nachhilfe, Musikunterricht, Fitnesskurse, Verkauf auf Flohmärkten und Basaren, Warenhandel, Handarbeiten und Tierbetreuung. Trifft keine der aufgeführten Tätigkeiten (mehr) zu, besteht kein Versicherungsschutz für die Nebentätigkeit.
Welche Ansprüche sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Vermögensschäden, wegen Schäden an Kommissionsware, wegen Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuganhänger sowie aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen samt Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024