Welche Fahrzeuge in der Privathaftpflichtversicherung der Degenia mitversichert sind, zeigt dieser Überblick: von Fahrrädern und Pedelecs über langsame Kraftfahrzeuge, Rollstühle und Arbeitsmaschinen bis hin zu Modellfahrzeugen, Drohnen sowie Booten, Segel- und Motorbooten und Kitesport-Geräten – inklusive der geltenden Leistungsgrenzen und Pflichten.
Nicht versichert:
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch folgender Fahrzeuge:
- a) Fahrräder (auch bei der privaten Teilnahme an Radrennen, z.B. Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking sowie Vorbereitungen hierzu (Training)) und alle anderen nicht selbst fahrenden nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge z.B. Pedelecs/Elektroräder, Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf-/Nordic-Cross-Skater, Rollatoren.
- b) Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z. B. Kinderfahrzeuge).
- c) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit. Nicht versichert sind Kfz-Rennen sowie die Vorbereitungen (Training) dazu.
- d) Motorbetriebene Rollstühle, Golfwagen/-buggys, selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) sowie Hub- und Gabelstapler, mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit und sofern für diese keine Versicherungspflicht besteht.
- e) nicht versicherungspflichtige Anhänger.
- f) Ferngelenkte Modellfahrzeuge (Land- und Wassermodellfahrzeuge) ohne Stück- und Geschwindigkeitsbeschränkung.
- g) Luftfahrzeuge (z.B. Flugmodelle, unbemannte Ballone, Spiel- und Sportlenkdrachen), die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
Versicherungsschutz besteht auch für versicherungspflichtige Flugmodelle, unbemannte Ballone, Drachen und ferngesteuerte Luftfahrzeuge (z.B. Modellflugzeuge, Drohnen, Quadrocopter, Helikopter), deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt. Sofern das Halten und der Gebrauch den gesetzlichen/behördlichen Bestimmungen entspricht.
- h) Wassersportfahrzeuge ohne Motor, z.B. Schlauch-, Paddel- und Ruderboote, Flöße (auch selbst gebaute), Kajaks, Kanus, Kanadier, Surfbretter, Windsurfbretter, Wakeboards.
- i) Segelboote (eigene und fremde) mit einer Segelfläche bis 15 m², auch mit Hilfs- oder Außenbordmotoren bis 15 PS / 11,03 kW.
- j) Motorboote und sonstige Wassersportfahrzeuge mit Motor
- Eigene Wassersportfahrzeuge mit einer Motorstärke bis 15 PS / 11,03 kW
- Fremde Wassersportfahrzeuge mit einer Motorstärke bis 80 PS / 58,84 kW, die sich nicht im Eigentum von mitversicherten Personen befinden.
Darüber hinaus mitversichert ist der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren höherer Leistung, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
- k) Kitesport-Geräte zu Wasser und an Land, wie z.B. Kite-Boards (Kitesurfen), Kite-Ski (Snowkiten) oder Kite-Buggys (Kitesailing) sowie Strand- bzw. Landsegler.
Hierfür gilt:
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 3.1 (2) und in § 4.3 (1) AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich sind Schäden durch den Gebrauch von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Kraftfahrzeuganhängern nicht über die Privathaftpflicht abgedeckt. Für bestimmte, ausdrücklich aufgeführte Fahrzeuge gilt jedoch eine Ausnahme: Dazu zählen etwa Fahrräder und Pedelecs, sehr langsame oder nur auf Privatgelände genutzte Fahrzeuge, motorbetriebene Rollstühle und Arbeitsmaschinen, Modellfahrzeuge, kleinere Drohnen sowie diverse Boote, Segel- und Motorboote und Kitesport-Geräte – jeweils in den genannten Grenzen. Voraussetzung ist stets, dass nur ein berechtigter Fahrer das Fahrzeug nutzt und auf öffentlichen Wegen die erforderliche Fahrerlaubnis vorliegt.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch Fahrräder und Pedelecs mitversichert?
Ja. Versichert ist die Haftpflicht für Schäden durch den Gebrauch von Fahrrädern – auch bei privater Teilnahme an Radrennen und deren Training – sowie durch Pedelecs/Elektroräder und weitere nicht selbst fahrende, nicht versicherungspflichtige Landfahrzeuge.
Sind Drohnen und Flugmodelle abgedeckt?
Nicht versicherungspflichtige Luftfahrzeuge wie Flugmodelle, unbemannte Ballone sowie Spiel- und Sportlenkdrachen sind versichert. Zusätzlich besteht Schutz für versicherungspflichtige Flugmodelle, unbemannte Ballone, Drachen und ferngesteuerte Luftfahrzeuge (z.B. Modellflugzeuge, Drohnen, Quadrocopter, Helikopter) bis 5 kg Fluggewicht, sofern Halten und Gebrauch den gesetzlichen/behördlichen Bestimmungen entsprechen.
Bis zu welcher Motorstärke sind Boote versichert?
Eigene Wassersportfahrzeuge sind bis 15 PS / 11,03 kW mitversichert, fremde bis 80 PS / 58,84 kW, sofern sie nicht im Eigentum mitversicherter Personen stehen. Segelboote sind bis 15 m² Segelfläche versichert, auch mit Hilfs- oder Außenbordmotoren bis 15 PS / 11,03 kW. Der gelegentliche Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge mit stärkeren Motoren ist mitversichert, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
Wer darf das Fahrzeug nutzen?
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden, also von jemandem, der es mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten nutzen darf. Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist die erforderliche Fahrerlaubnis nötig. Der Versicherungsnehmer muss dafür sorgen, dass kein unberechtigter Fahrer und kein Fahrer ohne erforderliche Fahrerlaubnis das Fahrzeug nutzt.
Sind Kraftfahrzeuge für den Straßenverkehr mitversichert?
Nein. Die gesetzliche Haftpflicht für Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich nicht versichert. Ausgenommen sind nur die ausdrücklich genannten Fahrzeuge, etwa Kfz mit bauartbedingt höchstens 6 km/h, langsame Arbeitsmaschinen und Rollstühle bis 20 km/h ohne Versicherungspflicht sowie Kfz, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen verkehren.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024