Die Degenia Privathaftpflichtversicherung deckt im Tarif T17 - premium öffentlich-rechtliche Pflichten und Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz ab – etwa bei Schäden an geschützten Arten, Gewässern oder Böden. Mitversichert sind Schäden an eigenen und gemieteten Grundstücken sowie Versicherungsfälle im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie, mit einer Versicherungssumme von 1.000.000 EUR.
Mitversicherung von Umweltschäden:
Mitversichert sind abweichend von § 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine:
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung des Gewässers einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
Mitversichert sind, teilweise abweichend von § 7.6 AHB, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
Nicht versichert sind:
- (1) Pflichten und Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
- (2) Pflichten und Ansprüche wegen Schäden
- a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
- b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Versicherungssumme:
Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 1.000.000 EUR.
Ausland:
Versichert sind abweichend von § 7.9 AHB Ziffer 15. BBR im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch für Pflichten und Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Was bedeutet das konkret?
Verursacht man unbeabsichtigt einen Umweltschaden – etwa an Böden, Gewässern oder geschützten Lebensräumen – kann die Behörde eine Sanierung verlangen. Dieser Baustein übernimmt solche öffentlich-rechtlichen Sanierungspflichten, wenn der Schaden plötzlich und unbeabsichtigt entstanden ist. Auch Schäden an eigenen oder gemieteten Grundstücken sind einbezogen. Vorsätzliche Verstöße gegen Umweltvorschriften sind hingegen nicht abgedeckt. Diese Beschreibung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Was gilt als Umweltschaden?
Als Umweltschaden gelten die Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, die Schädigung des Gewässers einschließlich Grundwasser sowie die Schädigung des Bodens.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 1.000.000 EUR.
Sind Schäden an eigenen Grundstücken mitversichert?
Ja, mitversichert sind – teilweise abweichend von § 7.6 AHB – Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
Was ist nicht versichert?
Nicht versichert sind Ansprüche gegen Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von umweltschutzbezogenen Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen verursacht haben, sowie Schäden durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt und Schäden, für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht oder hätte erlangt werden können.
Gilt der Schutz auch im Ausland?
Versichert sind abweichend von § 7.9 AHB Ziffer 15. BBR im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht auch für Pflichten und Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024