Beschädigt eine versicherte Person in der Privathaftpflichtversicherung der Degenia ein geliehenes oder von Privatpersonen gemietetes, vollkaskoversichertes Kraftfahrzeug, wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes entstehende Vermögensschaden erstattet – begrenzt auf den Mehrbeitrag des ersten Jahres. Welche Fahrzeuge gelten und welche Voraussetzungen bestehen, lesen Sie hier.
Beschädigt eine versicherte Person ein vollkaskoversichertes Kraftfahrzeug durch den erlaubten Gebrauch dieses Kraftfahrzeuges, besteht abweichend von Ziffer 12 und 21 BBR Versicherungsschutz im Umfang von Ziffer 30.2 BBR.
Als Kraftfahrzeuge gelten:
- a) Personenkraftwagen,
- b) Krafträder, Quads, Trikes, Klein- und Leichtkrafträder,
- c) Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht,
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrer) bestimmt sind.
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz:
- Das Fahrzeug wurde dem Versicherten von einem Dritten geliehen oder vermietet (von Privatpersonen).
- Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem VN oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
Umfang der Erstattung:
- Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kaskoversicherung entstehende Vermögensschaden.
- Die Entschädigung ist auf den Mehrbeitrag des ersten Jahres begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende Kaskoversicherung gültigen Tarifbestimmungen ergibt.
- Mehr als die vom Kaskoversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie ein geliehenes oder von einer Privatperson gemietetes Fahrzeug beschädigen und dessen Kaskoversicherung den Schaden reguliert, kann der Eigentümer in seiner Kaskoversicherung schlechter eingestuft werden und dadurch mehr Beitrag zahlen. Diesen finanziellen Nachteil (Vermögensschaden) übernimmt die Privathaftpflichtversicherung – begrenzt auf den Mehrbeitrag des ersten Jahres und höchstens in Höhe der vom Kaskoversicherer erbrachten Leistung. Nicht gedeckt sind Fahrzeuge, die Ihnen dauerhaft oder regelmäßig überlassen wurden.
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge sind vom Schutz erfasst?
Erfasst sind Personenkraftwagen, Krafträder, Quads, Trikes, Klein- und Leichtkrafträder sowie Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht – soweit sie nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrer) bestimmt sind.
Unter welcher Voraussetzung besteht Versicherungsschutz?
Das Fahrzeug muss dem Versicherten von einem Dritten geliehen oder von Privatpersonen vermietet worden sein.
Sind dauerhaft überlassene Fahrzeuge mitversichert?
Nein. Für Fahrzeuge, die dem VN oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden, besteht kein Versicherungsschutz.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes entstehende Vermögensschaden, begrenzt auf den Mehrbeitrag des ersten Jahres gemäß den gültigen Tarifbestimmungen. Mehr als die vom Kaskoversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird nicht ersetzt.