Die Privathaftpflichtversicherung der Degenia schließt im Tarif T17 - premium eine Mallorca-Deckung ein: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Fahrer eines im europäischen Ausland oder in Anliegerstaaten des Mittelmeeres angemieteten Selbstfahrervermietfahrzeugs, wenn keine ausreichende Kfz-Haftpflicht besteht. Erfahren Sie, welche Fahrzeuge erfasst sind und wo die Grenzen des Schutzes liegen.
(1) Umfang der Mallorca-Deckung:
Mitversichert ist – abweichend von Abschnitt III.12. und IV.4. BBR der besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen – die gesetzliche Haftpflicht als Fahrer eines auf einer Reise im Ausland von einem gewerbsmäßigen Vermieter als Selbstfahrervermietfahrzeug (oder vergleichbarer Regelungen im jeweiligen Ausland) angemieteten, versicherungspflichtigen Kraftfahrzeug im Sinne der folgenden Ziffer (2) wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich Kanarische Inseln) oder in Anliegerstaaten des Mittelmeeres entstehen, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
Eine Anmietung von Deutschland aus vor Reiseantritt ist der Miete vor Ort gleich gestellt.
Kein Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen der Fahrzeuge sowie generell für sogenanntes Carsharing (gewerblich und privat).
(2) Kraftfahrzeuge im Sinne der vorstehenden (1) sind:
- a) Personenkraftwagen,
- b) Krafträder, Quads, Trikes, Klein- und Leichtkrafträder,
- c) Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht,
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrer) bestimmt sind.
(3) Ausschlüsse und Leistungsfreiheit:
Für diese Miet-Kfz gelten nicht die Ausschlüsse die in § 3.1 (2) AHB und § 4.3 (1) AHB. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kfz beim Eintritt des Versicherungsfalles
- a) das Fahrzeug unberechtigt geführt hat,
- b) nicht die behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte,
- c) oder er infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
(4) Subsidiarität:
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag oder einem anderen Versicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Versicherung nur im Anschluss an die andere Versicherung.
(5) Schlüsselverlust:
Versichert ist – in Ergänzung von § 2.1 und 2.2 AHB und abweichend von § 7.6 AHB sowie III. 3. dieser BBR – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder dem Abhandenkommen von überlassenen Schlüsseln zu den vorgenannten versicherten Kfz.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Die Mallorca-Deckung springt ein, wenn Sie im Urlaub im europäischen Ausland oder in Anliegerstaaten des Mittelmeeres einen Mietwagen fahren und die dort abgeschlossene Kfz-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht ausreichend zahlt. Sie ergänzt somit den vor Ort vorhandenen Schutz für angemietete Fahrzeuge. Der Schutz gilt nur nachrangig zu einer anderen bestehenden Versicherung und deckt Schäden am Mietfahrzeug selbst sowie Carsharing nicht ab.
Häufige Fragen
In welchen Ländern gilt die Mallorca-Deckung?
Sie gilt für Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich Kanarische Inseln) oder in Anliegerstaaten des Mittelmeeres entstehen.
Welche Fahrzeuge sind mitversichert?
Mitversichert sind Personenkraftwagen, Krafträder, Quads, Trikes, Klein- und Leichtkrafträder sowie Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht, soweit sie nach Bauart und Ausstattung für nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrer) bestimmt sind.
Ist Carsharing durch die Mallorca-Deckung abgedeckt?
Nein. Für sogenanntes Carsharing (gewerblich und privat) besteht generell kein Versicherungsschutz. Ebenso ausgeschlossen ist die Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen der Fahrzeuge.
Gilt der Schutz auch bei Anmietung von Deutschland aus?
Ja. Eine Anmietung von Deutschland aus vor Reiseantritt ist der Miete vor Ort gleichgestellt.
Wann ist der Versicherer von der Leistung frei?
Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Fahrer beim Eintritt des Versicherungsfalles das Fahrzeug unberechtigt geführt hat, nicht die behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.