Die Gewässerschadenhaftpflicht der Degenia im Tarif T18 greift, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses – mit Personen-, Sach- oder daraus folgendem Vermögensschaden – aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Welche vertraglichen Ansprüche ausgeschlossen bleiben, erfahren Sie hier.
Gegenstand der Versicherung und Versicherungsfall:
- Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung tritt ein, wenn während der Vertragslaufzeit ein Schaden eintritt, durch den eine andere Person zu Schaden kommt und Sie deshalb nach den gesetzlichen Haftpflichtregeln auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt, an dem der Schaden beim Dritten unmittelbar entsteht – nicht, wann die Ursache dafür gesetzt wurde. Reine vertragliche Ansprüche, etwa auf Erfüllung, Nacherfüllung oder Ersatz für ausgebliebene Vertragsleistungen, sind hingegen nicht abgedeckt.
Häufige Fragen
Wann besteht Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses – mit Personen-, Sach- oder daraus folgendem Vermögensschaden – aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Was ist ein Schadenereignis?
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Sind Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen versichert?
Nein. Für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder auf Schadensersatz statt der Leistung besteht kein Versicherungsschutz – auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Sind Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung abgedeckt?
Nein. Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Kommt es auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung an?
Nein. Maßgeblich ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023