Die Gewässerschadenhaftpflicht der Degenia regelt im Tarif T26 den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken – von Rettungskosten und Eigenschäden über nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Schäden im Ausland und Vermögensschäden bis hin zur Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit, jeweils mit den Entschädigungsgrenzen der Tarifvarianten classic, premium und optimum.
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
Abschnitt A 1-6 DEG-GSH 2026 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit Abschnitt A 1-6 DEG-GSH 2026 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Abschnitt A 1-6 DEG-GSH 2026 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z.B. Abschnitt A 1-4 DEG-GSH 2026 – Leistungen der Versicherung oder Abschnitt A 1-7 DEG-GSH 2026 – Allgemeine Ausschlüsse).
Rettungskosten
Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten.
Diese Kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in Abschnitt A 1-5 DEG-GSH 2026.
Tarifvariante – Entschädigungsgrenze:
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme übersteigen.
Tarifvariante – Entschädigungsgrenze:
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Eigenschäden
Versichert sind abweichend von Abschnitt A 1-3.1 DEG-GSH 2026 – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
Tarifvariante – Entschädigungsgrenze:
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Versichert ist – abweichend von Abschnitt A 1-7.14 DEG-GSH 2026 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
- a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
- b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
Tarifvariante – Entschädigungsgrenze:
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem Fahrer benutzt werden, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Schäden im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf die Anlage im Inland zurückzuführen sind.
Tarifvariante – Entschädigungsgrenze:
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
Tarifvariante – Entschädigungsgrenze:
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Vermögensschäden
Tarifvariante – Entschädigungsgrenze:
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden:
- a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
- b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
- c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
- d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
- e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
- f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
- g) aus Rationalisierung und Automatisierung;
- h) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
- i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
- j) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
- k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
- l) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
- m) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit
Tarifvariante – Entschädigungsgrenze:
- classic: nicht mitversichert
- premium: nicht mitversichert
- optimum: bis zu 12 Monate
Wird der Versicherungsnehmer während der Versicherungsdauer unverschuldet arbeitslos oder gerät er in Kurzarbeit, kann der Vertrag vorübergehend - je nach gewählter Tarifvariante - prämienfrei gestellt werden.
Voraussetzungen für die Leistung:
a) Der Versicherungsnehmer
- war mindestens zwölf Monate vollbeschäftigt,
- geht keiner bezahlten Beschäftigung mehr nach oder befindet sich nachweislich in Kurzarbeit,
- ist bei der Agentur für Arbeit („Arbeitsamt“) als arbeitslos gemeldet bzw. hat einen Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt.
b) Die Arbeitslosigkeit bzw. Kurzarbeit dauert mindestens einen Monat an;
c) Die Prämie zu diesem Vertrag ist gezahlt.
Sollte der Versicherungsnehmer eine berufliche Tätigkeit aufnehmen bzw. zur Vollbeschäftigung zurückkehren, entfällt die Prämienfreistellung mit Beginn des Monats, in dem die jeweilige Änderung eingetreten ist.
Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit
- außer durch Arbeitsunfähigkeit;
- unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben (z.B. durch Insolvenz).
Die Beendigung der Arbeitslosigkeit oder der Kurzarbeit ist uns unverzüglich anzuzeigen.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem eigentlichen Gewässerschaden deckt der Tarif eine Reihe zusätzlicher privater Risiken ab. Dazu zählen die Kosten, um einen Schaden abzuwenden oder zu mindern, Schäden am eigenen Grundstück durch ausgetretene gewässerschädliche Stoffe, bestimmte langsame oder nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge, im Ausland eintretende Fälle mit Bezug zur inländischen Anlage sowie reine Vermögensschäden. Zusätzlich kann der Vertrag – je nach Tarifvariante – vorübergehend prämienfrei gestellt werden, wenn der Versicherungsnehmer unverschuldet arbeitslos wird oder in Kurzarbeit gerät. Welche Leistung in welchem Umfang greift, hängt von der gewählten Tarifvariante classic, premium oder optimum ab.
Häufige Fragen
Sind Rettungskosten mitversichert?
Ja. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte, sowie außergerichtliche Gutachterkosten. Diese Kosten werden übernommen, soweit sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigen. In allen Tarifvarianten classic, premium und optimum sind sie mitversichert.
Gibt es bei Eigenschäden eine Selbstbeteiligung?
Ja. Bei versicherten Eigenschäden hat der Versicherungsnehmer von jedem Schaden 250 EUR selbst zu tragen. Versichert sind Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers durch bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetretene gewässerschädliche Stoffe; Schäden an der Anlage selbst bleiben ausgeschlossen.
Sind Schäden im Ausland gedeckt?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich dann, wenn diese auf die Anlage im Inland zurückzuführen sind. In allen Tarifvarianten ist dies mitversichert; die Leistungen erfolgen in Euro.
Wann ist eine Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit möglich?
Die Prämienbefreiung ist nur in der Tarifvariante optimum vorgesehen (bis zu 12 Monate); in classic und premium ist sie nicht mitversichert. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Versicherungsnehmer mindestens zwölf Monate vollbeschäftigt war, keiner bezahlten Beschäftigung mehr nachgeht oder in Kurzarbeit ist und bei der Agentur für Arbeit gemeldet ist bzw. einen Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt hat. Die Arbeitslosigkeit bzw. Kurzarbeit muss mindestens einen Monat andauern und die Prämie gezahlt sein.
Welche Fahrzeuge sind über die private Risiken abgedeckt?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch den Gebrauch bestimmter nicht versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und Anhänger, etwa Fahrzeuge nur auf nicht öffentlichen Wegen, Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h, Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h sowie nicht zulassungspflichtige Anhänger. Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer mit der erforderlichen Fahrerlaubnis gebraucht werden.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025