In der Gewässerschadenhaftpflicht der Degenia legt der Tarif T18 fest, welche Gemeingefahren vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind und welche Risiken mitversichert bleiben. Erfahren Sie, wie Schäden durch Krieg, Aufruhr oder höhere Gewalt behandelt werden und welche Regeln für Risikobeschreibung, mitversicherte Personen und die Erstattung von Rettungskosten gelten.
Ausgeschlossene Gemeingefahren:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf folgenden Ereignissen beruhen:
- Kriegsereignissen
- anderen feindseligen Handlungen
- Aufruhr
- Inneren Unruhen
- Generalstreik
- unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Risikobeschreibungen
Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei eingeschlossen ist.
Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit.
Rettungskosten:
Rettungskosten gem. § 5 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.
Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versicherungsnehmers –, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
Mitversicherte Personen:
Abweichend von § 1 sind Familienangehörige des Versicherungsnehmers oder andere Personen, die gefälligkeitshalber diese Tätigkeiten ausüben, mitversichert für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift nicht bei Schäden, die auf Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik, hoheitlichen Maßnahmen oder höherer Gewalt durch elementare Naturkräfte zurückgehen. Ansonsten deckt die Versicherung Gewässerschäden auf breiter Basis ab – auch wenn Stoffe über Abwässer ins Gewässer gelangen. Kosten für Rettungsmaßnahmen und die Wiederherstellung betroffener Grundstücks- und Gebäudeteile können übernommen werden, wobei Wertverbesserungen und ohnehin angefallene Kosten abgezogen werden. Auch helfende Familienangehörige oder Gefälligkeitshelfer sind mitversichert.
Häufige Fragen
Welche Schäden sind bei Gemeingefahren ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Welche Haftpflichtbestimmungen deckt die Gewässerschadenversicherung ab?
Sie bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
Wann entstehen Rettungskosten und werden sie erstattet?
Rettungskosten gem. § 5 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung verpflichtet ist.
Sind helfende Familienangehörige mitversichert?
Ja. Abweichend von § 1 sind Familienangehörige des Versicherungsnehmers oder andere Personen, die gefälligkeitshalber diese Tätigkeiten ausüben, mitversichert für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
Gilt die Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser als Feuchtigkeitseinwirkung?
Nein. Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023