In der Gewässerschadenhaftpflicht der Degenia im Tarif T26 ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen mitversichert, die der Versicherungsnehmer per Arbeitsvertrag mit Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und Betreuung der Grundstücke beauftragt hat. Erfahren Sie, welche Ausschlüsse gelten und wie das Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen geregelt ist.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen werden.
Entschädigungsgrenze nach Tarifvariante:
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
Ausgeschlossen sind:
- Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
- Solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Verhältnis zwischen den Versicherten:
- Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden.
- Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
- Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie als Versicherungsnehmer Personen für die Betreuung Ihrer Grundstücke anstellen, sind auch diese über den Vertrag geschützt, falls sie bei dieser Tätigkeit haftbar gemacht werden. Für sie gelten dieselben Vertragsregeln wie für Sie. Bestimmte Personenschäden – etwa Arbeitsunfälle im eigenen Betrieb – sind jedoch nicht abgedeckt. Vertragsrechte kann nur der Versicherungsnehmer wahrnehmen, während die Pflichten aus dem Vertrag alle Versicherten betreffen.
Häufige Fragen
Wer gilt als mitversicherte Person?
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat, wenn sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen werden.
In welchen Tarifvarianten sind diese Personen mitversichert?
In den Varianten classic, premium und optimum sind sie jeweils mitversichert.
Welche Ansprüche sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für Dienstunfälle nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was passiert bei Risikobegrenzungen oder Ausschlüssen einer mitversicherten Person?
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.