In der Gewässerschadenhaftpflicht der Degenia richtet sich die Entschädigungsleistung nach den vereinbarten Versicherungssummen und der gewählten Tarifvariante classic, premium oder optimum – mit Höchstgrenzen von 5.000.000, 10.000.000 oder 15.000.000 EUR. Erfahren Sie, wie Jahresmaximierung, Serienschaden, Selbstbeteiligung, Kosten und Rentenzahlungen die Leistung begrenzen.
Es gelten folgende Regelungen zur Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Serienschaden, Selbstbeteiligung):
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist – je nach gewählter Tarifvariante – begrenzt auf:
- classic: bis zu 5.000.000 EUR
- premium: bis zu 10.000.000 EUR
- optimum: bis zu 15.000.000 EUR
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Serienschaden:
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
- a) auf derselben Ursache,
- b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
- c) auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
Selbstbeteiligung:
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Abschnitt A 1-5.1 Satz 1 DEG-GSH 2026 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Kosten:
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Rentenzahlungen:
Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Was bedeutet das konkret?
Diese unverbindliche Lesehilfe fasst zusammen: Die Leistung des Versicherers ist pro Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme gedeckelt, deren Höhe von der gewählten Tarifvariante abhängt. Über ein ganzes Versicherungsjahr steht in der Regel maximal das Doppelte dieser Summe zur Verfügung. Zusammenhängende Schäden können als ein einziger Versicherungsfall gelten (Serienschaden). Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, tragen Sie einen Teil selbst. Übersteigen Ansprüche oder Renten die Versicherungssumme, greifen anteilige Regelungen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die maximale Entschädigung je nach Tarifvariante?
Die Entschädigungsleistung ist begrenzt auf bis zu 5.000.000 EUR (classic), bis zu 10.000.000 EUR (premium) oder bis zu 15.000.000 EUR (optimum).
Wie viel leistet der Versicherer über ein ganzes Versicherungsjahr?
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Wann gelten mehrere Schäden als ein Versicherungsfall?
Mehrere Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, wenn sie auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. Er gilt als zum Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten.
Wie wirkt sich eine Selbstbeteiligung aus?
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit dem im Versicherungsschein festgelegten Betrag. Die Selbstbeteiligung wird vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Auch bei Schäden, die die Selbstbeteiligung nicht übersteigen, bleibt der Versicherer zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Werden Kosten auf die Versicherungssumme angerechnet?
Nein, die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche jedoch die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.