Die Degenia Gewässerschadenhaftpflicht sichert in der Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) öffentlich-rechtliche Pflichten zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz ab – bei plötzlichen, unfallartigen und bestimmungswidrigen Emissionen bis zu einer Versicherungssumme von 3.000.000 EUR, inklusive Schutz im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie.
Mitversichert sind – abweichend von § 1.1 AHB 2018 – öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages:
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.
Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine Schädigung:
- von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- des Gewässers einschließlich Grundwasser,
- des Bodens.
Mitversichert sind, teilweise abweichend von § 7.6 AHB 2018, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
Nicht versichert sind:
- Pflichten und Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Pflichten und Ansprüche wegen Schäden:
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
- die durch gewerbliche Abwässer von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Versicherungssumme:
Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 3.000.000 EUR.
Ausland:
Versichert sind abweichend von § 7.9 AHB 2018 im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von § 7.9 AHB 2018 auch für Pflichten und Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Was bedeutet das konkret?
Die Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) springt ein, wenn Sie gesetzlich verpflichtet sind, Umweltschäden an geschützten Arten und Lebensräumen, an Gewässern oder am Boden zu sanieren. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Schaden plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig entstanden ist. Auch eigene oder gemietete Grundstücke sind erfasst, sofern sie zum Vertrag gehören. Bewusstes Abweichen von Umweltschutzvorschriften sowie Schäden, für die bereits ein anderer Vertrag greift, sind hingegen nicht abgedeckt.
Häufige Fragen
Welche Umweltschäden sind abgedeckt?
Versichert ist die Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, des Gewässers einschließlich Grundwasser sowie des Bodens.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 3.000.000 EUR.
Unter welchen Voraussetzungen besteht Versicherungsschutz?
Grundsätzlich müssen die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt oder die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt sein.
Sind auch eigene oder gemietete Grundstücke mitversichert?
Ja, mitversichert sind – teilweise abweichend von § 7.6 AHB 2018 – Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
Gilt der Schutz auch im Ausland?
Ja, versichert sind abweichend von § 7.9 AHB 2018 Versicherungsfälle im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) sowie Pflichten und Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.