Bei der Gewässerschadenhaftpflicht der Degenia ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt und pro Versicherungsjahr auf das Zweifache gedeckelt. Erfahren Sie, wann mehrere Fälle als ein Fall gelten, wie Selbstbehalt, Kosten, Rentenzahlungen und die Kumulklausel mit einer Gesamtleistung von höchstens 6.000.000 EUR wirken.
Im Tarif T18 gilt für die Begrenzung der Leistungen in der Gewässerschadenhaftpflicht der Degenia Folgendes:
- Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
- Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Mehrere Versicherungsfälle als ein Versicherungsfall:
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese beruhen auf:
- derselben Ursache,
- gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
- der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln.
Selbstbehalt:
Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Kosten und Prozesskosten:
- Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
- Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Rentenzahlungen:
Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
Weigerung des Versicherungsnehmers:
Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Kumulklausel:
- Beruhen mehrere Versicherungsfälle auf derselben Ursache und besteht für einen Teil (oder mehrere) dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz über die Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung und/oder über einen anderen Teil (oder mehrere) über die Umwelt-Haftpflichtversicherung und/oder für einen weiteren Teil (oder mehrere) über die Umweltschadensversicherung, so liegt ein Kumulfall vor, wenn mindestens zwei dieser Bausteine betroffen sind.
- Im Kumulfall besteht für jeden dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nur im Rahmen der für den jeweiligen Baustein vereinbarten Versicherungssummen unter Berücksichtigung einer Gesamtleistung des Versicherers für derartige Kumulfälle von höchstens 6.000.000 EUR.
- Im Kumulfall gelten die Versicherungsfälle als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.
- Ist für den Versicherungsfall sowohl in der Betriebs-/Berufs-Haftpflichtversicherung, der Umwelt-Haftpflicht-Versicherung als auch in der Umweltschadensversicherung ein Selbstbehalt vereinbart, kommt im Kumulfall der höchste der Selbstbehalte zur Anwendung. Ist nur für einen Baustein ein Selbstbehalt vereinbart, kommt dieser zur Anwendung.
- Die vorstehenden Regelungen finden auch Anwendung, sofern für die Umwelt-Haftpflichtversicherung bzw. Umweltschadensversicherung eigenständige Verträge bestehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Leistung des Versicherers ist nach oben gedeckelt: Pro Schadenfall gilt die vereinbarte Versicherungssumme, über ein Versicherungsjahr betrachtet höchstens das Doppelte. Hängen mehrere Schäden zusammen, werden sie als ein einziger Fall behandelt. Ein Selbstbehalt sowie besondere Regeln für Kosten, Rentenzahlungen und für das Zusammentreffen mehrerer Bausteine (Kumulfall) können die Höhe der Zahlung zusätzlich beeinflussen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Entschädigung pro Versicherungsfall begrenzt?
Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt – auch wenn sich der Schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Welche Obergrenze gilt pro Versicherungsjahr?
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Wann gelten mehrere Versicherungsfälle als ein Fall?
Wenn sie auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. Sie gelten dann als zum Zeitpunkt des ersten Falls eingetreten.
Was gilt im Kumulfall?
Ein Kumulfall liegt vor, wenn mindestens zwei der Bausteine (Betriebs- und Berufs-Haftpflicht, Umwelt-Haftpflicht, Umweltschadensversicherung) betroffen sind. Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen der jeweils vereinbarten Versicherungssummen, bei einer Gesamtleistung von höchstens 6.000.000 EUR.
Werden Kosten auf die Versicherungssumme angerechnet?
Nein. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023