In der Gewässerschadenhaftpflicht der Degenia gilt ein Abtretungsverbot: Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist jedoch zulässig.
In der Gewässerschadenhaftpflicht der Degenia gilt im Tarif T18 folgendes für das Abtretungsverbot:
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Solange der Anspruch auf Freistellung noch nicht endgültig feststeht, kann er nicht ohne Weiteres an eine andere Person weitergegeben oder als Sicherheit hinterlegt werden – dafür wäre die Zustimmung des Versicherers nötig. Eine Ausnahme bildet die Weitergabe an den geschädigten Dritten: Diese ist auch ohne Zustimmung möglich.
Häufige Fragen
Darf der Freistellungsanspruch abgetreten werden?
Vor seiner endgültigen Feststellung darf der Freistellungsanspruch ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Wann ist eine Abtretung oder Verpfändung dennoch möglich?
Mit Zustimmung des Versicherers ist eine Abtretung oder Verpfändung möglich. Ohne diese Zustimmung ist beides vor der endgültigen Feststellung des Anspruchs ausgeschlossen.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt in der Gewässerschadenhaftpflicht der Degenia im Tarif T18.