In der Gewässerschadenhaftpflicht der Degenia sind neu entstehende Risiken im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort mitversichert. Erfahren Sie, welche Anzeigefristen gelten, bis zu welchen Summen der Schutz greift und für welche Risiken die Vorsorgeversicherung nicht gilt.
In der Gewässerschadenhaftpflicht der Degenia gilt im Tarif T18 folgendes für die Vorsorgeversicherung:
- Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.
(1) Anzeige neuer Risiken:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
(2) Beitrag für das neue Risiko:
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Begrenzung des Versicherungsschutzes für neue Risiken:
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von § 4.1 (2) begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind, auf:
- EUR 1.000.000 für Personenschäden
- EUR 500.000 für Sachschäden
- und – soweit vereinbart – EUR 50.000 für Vermögensschäden
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken:
- (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
- (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
- (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
- (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
Was bedeutet das konkret?
Kommt während der Vertragslaufzeit ein neues Risiko hinzu, ist es zunächst automatisch mitversichert, ohne dass sofort ein neuer Vertrag nötig ist. Damit dieser Schutz erhalten bleibt, muss das neue Risiko nach Aufforderung des Versicherers fristgerecht gemeldet werden. Bis zu einer Einigung über den Beitrag gelten bestimmte Höchstgrenzen. Für einige ausdrücklich genannte Risiken – etwa bestimmte Fahrzeuge oder Bahnen – greift diese Vorsorge nicht.
Häufige Fragen
Sind neu entstehende Risiken sofort mitversichert?
Ja. Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.
Innerhalb welcher Frist muss ich ein neues Risiko anzeigen?
Nach Aufforderung des Versicherers muss jedes neue Risiko innerhalb eines Monats angezeigt werden. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Bis zu welchen Summen sind neue Risiken abgesichert?
Von der Entstehung bis zur Einigung ist der Schutz auf EUR 1.000.000 für Personenschäden, EUR 500.000 für Sachschäden und – soweit vereinbart – EUR 50.000 für Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
Was passiert, wenn keine Einigung über den Beitrag zustande kommt?
Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Für welche Risiken gilt die Vorsorgeversicherung nicht?
Sie gilt nicht für Risiken aus zulassungs-, führerschein- oder versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, aus Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen, für Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht sowie für Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen und deshalb im Rahmen kurzfristiger Versicherungsverträge zu versichern sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023