In der Gewässerschadenhaftpflicht der Degenia gelten klare Regeln zur Mehrfachversicherung: Wann ein Risiko in mehreren Verträgen versichert ist, wann Sie die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen können und welche Frist dabei zu beachten ist.
In der Gewässerschadenhaftpflicht der Degenia gilt im Tarif T18 folgendes für Mehrfachversicherung:
- Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
- Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.
- Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Was bedeutet das konkret?
Ist dasselbe Risiko in mehreren Verträgen abgesichert, spricht man von einer Mehrfachversicherung. Wer davon nichts wusste, kann den später geschlossenen Vertrag aufheben lassen. Dafür bleibt nach Kenntnis der Mehrfachversicherung ein Monat Zeit – danach ist dieses Recht nicht mehr nutzbar. Wirksam wird die Aufhebung, sobald die entsprechende Erklärung beim Versicherer eingeht.
Häufige Fragen
Wann liegt eine Mehrfachversicherung vor?
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
Kann ich einen der Verträge aufheben lassen?
Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.
Welche Frist gilt für das Recht auf Aufhebung?
Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat.
Ab wann wird die Aufhebung wirksam?
Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.