Wer in der Gewässerschadenhaftpflicht der Degenia eine Obliegenheit verletzt, riskiert je nach Verschulden Kündigung, vollständigen Verlust oder eine anteilige Kürzung des Versicherungsschutzes – wobei Nachweise zur Fahrlässigkeit und zur Kausalität den Schutz erhalten können.
Kündigungsrecht bei Verletzung vor dem Versicherungsfall:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Folgen für den Versicherungsschutz:
- Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
- Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Wann der Versicherungsschutz bestehen bleibt:
- Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
- Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach § 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
Weitere Bestimmungen
Was bedeutet das konkret?
Diese unverbindliche Lesehilfe fasst zusammen: Wer die vertraglichen Pflichten (Obliegenheiten) nicht einhält, muss mit Konsequenzen rechnen. Je nach Verschulden reicht die Bandbreite von der fristlosen Kündigung über eine anteilige Kürzung der Leistung bis zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes. Der Schutz kann jedoch erhalten bleiben, wenn der Versicherungsnehmer bestimmte Nachweise erbringt – etwa dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag oder die Pflichtverletzung sich nicht auf den Schadenfall ausgewirkt hat.
Häufige Fragen
Kann der Versicherer den Vertrag bei einer Obliegenheitsverletzung kündigen?
Ja. Verletzt der Versicherungsnehmer eine vor dem Versicherungsfall zu erfüllende Obliegenheit, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis fristlos kündigen. Kein Kündigungsrecht besteht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Was passiert bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit?
Wird eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
Was gilt bei grob fahrlässiger Verletzung?
Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Bleibt der Schutz erhalten, wenn die Verletzung keine Auswirkung hatte?
Ja. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalls noch für Feststellung oder Umfang der Leistung ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Verletzung.
Welche Voraussetzung gilt bei Verletzung nach dem Versicherungsfall?
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit setzt voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.