In der Gewässerschadenhaftpflicht der Degenia richtet sich das zuständige Gericht danach, ob der Versicherungsnehmer eine natürliche oder juristische Person ist – und ob gegen den Versicherer oder gegen den Versicherungsnehmer geklagt wird. Hier erfahren Sie, welcher Gerichtsstand jeweils gilt.
Klagen gegen den Versicherer:
- Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
- Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Klagen gegen den Versicherungsnehmer:
- Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
- Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers.
- Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist.
Unbekannter Wohnsitz oder Aufenthalt:
- Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt hängt es davon ab, wer gegen wen klagt und wer der Versicherungsnehmer ist. Klagt der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer, kann als natürliche Person auch das Gericht am eigenen Wohnort gewählt werden. Klagt der Versicherer gegen den Versicherungsnehmer, richtet sich der Gerichtsstand nach dem Wohnsitz beziehungsweise – bei Firmen – nach dem Sitz. Ist der Wohnort unbekannt, gilt der Sitz des Versicherers. Diese Paraphrase dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen?
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Sind Sie eine natürliche Person, ist zusätzlich das Gericht an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zur Zeit der Klageerhebung zuständig.
Welches Gericht ist für Klagen gegen eine natürliche Person als Versicherungsnehmer zuständig?
Klagen müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für den Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, für den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
Was gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person oder Gesellschaft ist?
Bei einer juristischen Person bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach deren Sitz oder Niederlassung. Das gleiche gilt für eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft.
Welches Gericht ist zuständig, wenn der Wohnsitz nicht bekannt ist?
Sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, richtet sich die Zuständigkeit für Klagen gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023